TITEL I Allgemeine Prinzipien
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Der Rumänische Staat | Artikel 1
(1) Rumänien ist ein souveräner und unabhängiger, einheitlicher und unteilbarer Nationalstaat.
(2) Die Regierungsform des rumänischen Staates ist die Republik.
(3) Der rumänische Staat ist ein sozialer und demokratischer Rechtsstaat, in dem die Würde des Menschen, die Rechte und Freiheiten der Bürger, die freie Entwicklung der menschlichen Persönlichkeit, die Gerechtigkeit und der politische Pluralismus höchste Werte darstellen und garantiert sind.
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Souveränität | Artikel 2
(1) Die nationale Souveränität gehört dem rumänischen Volk, das sie durch seine Vertretungsorgane und durch Referendum ausübt.
(2) Weder eine Grouppe noch eine Person können die Souveränität im eigenen Namen ausüben.
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Territorium | Artikel 3
(1) Das Territorium Rumäniens ist unveräusserlich.
(2) Die Grenzen des Landes sind durch Gesetz verankert unter Beachtung der Prinzipien und der anderen vom Völkerrecht zugelassenen allgemeinen Normen.
(3) Das Territorium ist verwaltungsmässig in Gemeinden, Städte und Kreise gegliedert. Laut Gesetz sind einige Städte zu Munizipien erklärt.
(4) Auf dem Territorium des rumänischen Staates können keine fremden Bevölkerungen verlegt oder angesiedelt werden.
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Einheit des Volkes und Gleichheit der Bürger | Artikel 4
(1) Das Fundament des Staates bildet die Einheit des rumänischen Volkes.
(2) Rumänien ist das gemeinsame und unteilbare Vaterland aller seiner Bürger, ohne Unterschied der Rasse, der Nationalität, der ethnischen Herkunft, der Sprache, der Religion, des Geschlechts, der Meinung, der politischen Zugehörigkeit, des Vermögens oder der sozialen Herkunft.
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Staatsbürgerschaft | Artikel 5
(1) Die rumänische Staatsbürgerschaft wird unter den im organischen Gesetz vorgesehenen Bedingungen erworben, bewahrt oder eingebüsst.
(2) Die rumänische Staatsbürgerschaft kann jenem, der sie durch Geburt erworben hat, nicht entzogen werden.
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Recht auf Identität | Artikel 6
(1) Der Staat anerkennt und garantiert den Personen, die den nationalen Minderheiten angehören, das Recht auf Wahrung, Entwicklung und Äusserung ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen und religiösen Identität.
(2) Die Schutzmassnahmen des Staates für die Wahrung, Entwicklung und Äusserung der Identität der den nationalen Minderheiten angehörenden Personen müssen im Einklang sein mit den Prinzipien der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung gegenüber den anderen rumänischen Bürgern.
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Rumänen im Ausland | Artikel 7
Der Staat unterstützt die Festigung der Verbindungen mit den Rumänen, die ausserhalb der Landesgrenzen leben, und wirkt für die Wahrung, Entwicklung und Äusserung ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen und religiösen Identität, unter Beachtung der Gesetzgebung des Staates, dessen Bürger sie sind.
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Pluralismus und politische Parteien | Artikel 8
(1) Der Pluralismus in der rumänischen Gesellschaft ist eine Voraussetzung und eine Gewähr der verfassungsrechtlichen Demokratie.
(2) Die politischen Parteien werden gebildet und entfalten ihre Tätigkeit unter den Bedingungen des Gesetzes. Sie tragen zur Bildung und Äusserung des politischen Willens der Bürger bei, indem sie die nationale Souveränität, die territoriale Integrität, die Rechtsordnung und die Prinzipien der Demokratie achten.
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Gewerkschaften | Artikel 9
Die Gewerkschaften bilden sich und entfalten ihre Tätigkeit gemäss ihren Statuten im Rahmen des Gesetzes. Sie tragen zur Verteidigung der Rechte und zur Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Angestellten bei.
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Internationale Beziehungen | Artikel 10
Rumänien unterhält und entwickelt friedliche Beziehungen zu allen Staaten und, in diesem Rahmen, Beziehungen der guten Nachbarschaft, gegründet auf den Prinzipien und den anderen allgemein zugelassenen Normen des Völkerrechts.
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Völkerrecht und internes Recht | Artikel 11
(1) Der rumänische Staat verplichtet sich, die ihm aus Verträgen, an denen er beteiligt ist, zukommenden Verbindlichkeiten genau und mit Gutgläubigkeit zu erfüllen.
(2) Die vom Parlament ratifiziterten Verträge sind gemäss dem Gesetz Bestandteil des internen Rechts.
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Nationale Symbole | Artikel 12
(1) Die Flagge Rumäniens ist die Trikolore, mit den Farben an der Fahnenstange in folgender senkrechter Anordnung: blau, gelb, rot.
(2) Der Nationalfeiertag Rumäniens ist der 1. Dezember.
(3) Die Nationalhymne Rumäniens ist ,,Erwache Rumäne".
(4) Das Landeswappen und das Siegel des Staates sind durch organische Gesetze festgelegt.
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Amtssprache | Artikel 13
In Rumänien ist die Amtsprache die rumänische Sprache.
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Hauptstadt | Artikel 14
Die Hauptstadt des Landes ist das Munizipium Bucureşti.
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TITEL II Die fundamentalen Rechte, Freiheiten und Pflichten
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KAPITEL I Gemeinsame Bestimmungen
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Universalität | Artikel 15
(1) Die Bürger geniessen die in der Verfassung und in anderen Gesetzen verankerten Rechte und Freiheiten und haben die in diese vorgesehenen Pflichten.
(2) Das Gesetz verfügt nur für die Zukunft, mit Ausnahme des günstigeren Strafgesetzes.
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Rechtsgleichheit | Artikel 16
(1) Die Bürger sind gleich vor dem Gesetz und vor den öffentlichen Behörden, ohne Privilegien und ohne Diskriminierungen.
(2) Niemand kann über dem Gesetz stehen.
(3) Die öffentlichen zivilen oder militärischen Ämter und Würden können nur von Personen bekleidet werden, die nur die rumänische Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz im Lande haben.
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Rumänische Bürger im Ausland | Artikel 17
Die rumänischen Staatsbürger erfreuen sich im Ausland des Schutzes des rumänischen Staates und müssen ihre Verpflichtungen erfüllen, mit Ausnahme jener, die mit ihrer Abwesenheit aus dem Lande unvereinbar sind.
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Ausländer und Staatenlose | Artikel 18
(1) Die Ausländer und die Staatenlosen, die in Rumänien wohnen, erfreuen sich des allgemeinen Schutzes der Person und des Vermögens, der durch die Verfassung und durch andere Gesetze garantiert ist.
(2) Das Asylrecht wird im Rahmen des Gesetzes gewährt und entzogen, bei Einhaltung der Verträge und der interrationalen Abkommen, an denen Rumänien beteiligt ist.
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Auslieferung und Ausweisung | Artikel 19
(1) Der rumänische Staatsbürger kann aus Rumänien nicht ausgeliefert oder ausgewiesen werden.
(2) Die Ausländer und di Staatenlosen können nur auf Grund eines internationalen Abkommen oder unter den Bedingungen de Gegenseitigkeit ausgeliefert werden.
(3) Ausweisung und Auslieferung werden durch die Justizorgane beschlossen.
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Internationale Menschenrechtsverträge | Artikel 20
(1) Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechte und Freiheiten der Bürger werden ausgelegt und angewendet in Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, mit den Pakten und anderen Verträgen, an denen Rumänien beteiligt ist.
(2) Wenn zwischen den Pakten und den Verträgen hinsichtlich der fundamentalen Rechte des Menschen an denen Rumänien beteiligt ist, und den internen Gesetzen Unstimmigkeiten bestehen, so haben di internationalen Reglementierungen Vorrang.
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Freier Zugang zur Justiz | Artikel 21
(1) Jede Person kann sich um die Verteidigung ihre legitimen Rechte, Freiheiten und Interessen an die Justizorgane wenden.
(2) Kein Gesetz kann die Ausübung dieses Rechts einschränken.
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KAPITEL II Die fundamentalen Rechte und Freiheiten
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Recht auf Leben und auf physische und psychische Unversehrtheit | Artikel 22
(1) Das Recht auf Leben und das eben und Recht auf physische und psychische Unversehrtheit der Person sind garantiert.
(2) Niemand darf gefoltert und keiner Art von unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterzogen werden.
(3) Die Todesstrafe ist untersagt.
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Individuelle Freiheit | Artikel 23
(1) Die individuelle Freiheit und die Sicherheit der Person sind unverletzlich.
(2) Die Durchsuchung, Festnahme oder Verhaftung einer Person sind nur in den Fallen und mit dem im Gesetz vorgesehenen Verfahren erlaubt.
(3) Die Festnahme darf 24 Stunden nicht überschreiten.
(4) Die Verhaftung erfolgt auf Grund eines vom Richter ausgestellten Mandats für die Dauer von höchstens 30 Tagen. Hinsichtlich der Legalität des Mandats kann der Verhaftete sich beim Richter beschweren, der verpflichtet ist, durch begründeten Beschluss darüber zu entscheiden. Die Verlängerung der Verhaftung kann nur durch die Gerischtsinstanz genehmigt werden.
(5) Dem Festgehaltenen oder Verhafteten werden die Gründe seiner Festnahme oder Verhaftung, in der Sprache, die er versteht, unverzüglich zur Kenntnis gebracht, und die Beschuldigung in der kürzensten Frist; die Beschuldigung wird nur in Anwesenheit eines gewählten oder von Amts wegen ernannten Rechtsanwalts zur Kenntnis gebracht.
(6) Die Freilassung des Festgehaltenen oder Verhafteten ist obligatorisch, falls die Gründe dieser Massnahme entlallen sind.
(7) Der präventiv Verhaftete hat das Recht, seine provisoriche Freiheit unter Gerichtskontrolle oder auf Kaution zu verlangen.
(8) Bis zum endgültig gebliebenen Gerichtsurteil wird die Person als unschuldig betrachtet.
(9) Keine Strafe kann festgelegt oder angewendet werden, es sei denn unter den Bedingungen und auf Grund des Gesetzes.
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Recht auf Verteidigung | Artikel 24
(1) Das Recht auf Verteidigung ist garantiert.
(2) Im ganzen Verlauf des Prozesses haben die Parteien das Recht, von einein gewählten oder von Amts wegen ernannten Rechtsanwalt vertreten zu werden.
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Freizügigkeit | Artikel 25
(1) Das Recht auf freien Verkehr im Lande und im Ausland ist garantiert. Das Gesetz bestimmt die Bedingungen der Ausübung dieses Rechts.
(2) Jedem Bürger ist das Recht gewährleistet, seinen Wohnsitz oder Sitz in jeder Ortschaft im Lande festzulegen, auszuwandern sowie in das Land zurückzukehren.
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Intim-, Familien- und Privatleben | Artikel 26
(1) Die öffentlichen Behörden respektieren und schützen das Intim-, Familien- und Privatleben.
(2) Die natürliche Person hat das Recht, über sich selbst zu verfügen, insofern sie nicht die Rechte und Freiheiten anderer, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verletzt.
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Unverletzlichkeit des Wohnsitzes | Artikel 27 (1) Der Wohnsitz und Sitz sind unverletzlich. Niemand darf in den Wohnsitz oder Sitz einer Person ohne deren Einwilligung eindringen oder dort verbleiben. (2) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 kann durch Gesetz in folgenden Situationen abgewichen werden:a) zwecks Vollstreckung eines Verhaftungsmandats oder eines Gerichtsurteils; b) zwecks Beseitigung einer Gefahr hinsichtlich des Lebens, der physischen Integrität oder der Güter einer Person; c) für die Verteidigung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung; d) für die Verhütung der Ausbreitung einer Epidemie.(3) Durchsuchungen können ausschliesslich vom Richter angeordnet werden und können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt werden. (4) Durchsuchungen wahrend der Nacht sind untersagt, ausser dem Falle, dass der Täter auf frischer Tat ertappt wird.
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Briefgeheimnis | Artikel 28
Das Geheimnis der Briefe, Telegramme, anderer Postsendungen, der Telefongespräche und der anderen gesetzlichen Kommunikationsmittel ist unverletzlich.
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Gewissensfreiheit | Artikel 29
(1) Die Gedanken-, Meinungssowie die religiöse Glaubensfreiheit können unter keiner Form eingeschränkt werden. Niemand kann gezwungen werden, eine bestimmte Meinung zu vertreten oder entgegen seinen Überzeugungen einein religiösen Glauben beizutreten.
(2) Die Gewissensfreiheit ist garantiert; die Äusserung der Gewissensfreiheit ist nur im Geiste der Toleranz und des gegenseitigen Respekts erlaubt.
(3) Die religiösen Kulte sind frei und organisieren sich gemäss den eigenen Statuten, im Rahmen des Gesetzes.
(4) In den Beziehungen zwischen den Kulten 1st jedwelche Form, Mittel, Handlung oder Tat religiöser Anfeindung untersagt.
(5) Die religiösen Kulte sind dem Staat gegenüber selbständig und erfreuen sich seiner Unterstutzung, einschliesslich durch die Ermöglichung des religiösen Beistands in der Armee, in Krankenhäusern, in Strafanstalten, in Altersheimen und in Waisenhäusern.
(6) Die Eltern oder Vormunde haben das Recht, die Erziehung der minderjährigen Kinder, deren Verantwortung ihnen zukommt, gemäss ihren eigenen Überzeugungen zu sichern.
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Meinungsfreiheit | Artikel 30
(1) Die Freiheit der Gedankenäusserung, der Meinungen, der Glaubensbekenntnisse und die Freiheit des Schaffens jeder Art, mündlich, schriftlich, durch Bilder, Ton oder durch andere öffentliche Kommunikationsmittel sind unverletzlich.
(2) Die Zensur jeder Art ist verboten.
(3) Die Pressefreiheit schliesst auch die Freiheit, Publikationen zu gründen, mit ein.
(4) Keine Publikation darf unterdrückt werden.
(5) Das Gesetz kann die Massenkommunikationsmittel verpflichten, die Finanzierungsquellen bekanntzugeben.
(6) Die freie Meinungsäusserung darf weder die Würde, die Ehre, das Privatleben der Person noch das Recht am eigenen Bild schädigen.
(7) Die Verleumdung des Landes und der Nation, die Anstiftung zum Aggressionskrieg, zum nationalen, Rassen-, Klassen- und religiösen Hass, die Aufwiegelung zur Diskriminierung, zum territorialen Separatismus, zur öffentlichen Gewalt sowie unzüchtige Äußerungen, die den guten Sitten widersprechen, sind gesetzlich verboten.
(8) Die zivile Verantwortung für die Information oder das öffentlich zur Kenntnis gebrachte Werk trägt der Herausgeber oder der Hersteller, der Autor, der Organisator der künstlerischen Darbietungen, der Eigentümer der Vervielfältigungsmittel, der Radio-oder Fernsehsender im Rahmen des Gesetzes. Pressedelikte werden durch Gesetz festgelegt.
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Recht auf Information | Artikel 31
(1) Das Recht der Bürger, zu allen Öffentlichen Informationen Zugang zu haben, kann nicht eingeschränkt werden.
(2) Die öffentlichen Behörden sind, gemäss den ihnen zukommenden Zuständigkeiten, verpflichtet, eine korrekte Information der Bürger über die öffentlichen Angelegenheiten und über die Probleine von persönlichein Interesse zu gewährleisten.
(3) Das Recht auf Information soll die Massnahmen zum Schutze der Jugendlichen oder die nationale Sicherheit nicht beeinträchtigen.
(4) Die öffentlichen oder privaten Medien sind verpflichtet, eine korrekte Information der Öffentlichkeit zu gewährleisten.
(5) Die öffentlichen Rundfunk-und Fernsehdienste sind autonom. Sie müssen den bedeutenden gesellschaftlichen und politischen Gruppen das Recht auf Medienzugang garantieren. Die Organisation dieser Medien und die parlamentarische Kontrolle über ihre Tätigkeit wird durch das organische Gesetz geregelt.
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Recht auf Unterricht | Artikel 32
(1) Das Recht auf Unterricht ist durch den allgemein verpflichtenden, den Lyzeal- und den beruflichen Unterricht, durch den Hochschulunterricht sowie durch andere Bildungs- und Ausbildungsformen gewährleistet.
(2) Der Unterricht aller Stufen wird in rumänischer Sprache entfaltet. Laut Gesetz kann der Unterricht auch in einer internationalen Sprache entfaltet werden.
(3) Das Recht der den nationalen Minderheiten angehörenden Personen, ihre Muttersprache zu lernen, und das Recht, in dieser Sprache unterrichtet zu werden, sind garantiert; die Modalitäten zur Ausübung dieser Rechte werden durch Gesetz festgelegt.
(4) Der staatliche Unterricht ist, gemäss dem Gesetz, kostenlos.
(5) Die Unterrichtsinstitutionen, einschliesslich die privaten, entfalten ihre Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes.
(6) Die Autonomie der Universitäten ist garantiert.
(7) Der Staat gewährleistet die Freiheit des religiösen Unterrichts gemäss den spezifischen Erfordernissen eines jeden Glaubensbekenntnisses. In den Staatsschulen ist der religiöse Unterricht gesetzlich organisiert und garantiert.
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Recht auf Gesundheitsfürsorge | Artikel 33
(1) Das Recht auf Gesundheitsfürsorge ist garantiert.
(2) Der Staat ist verpflichtet, Massnahmen zur Gewahrleistung der Hygiene und der öffentlichen Gesundheit zu ergreifen.
(3) Die Organisationsweise des ärztlichen Beistands und des Systems der Sozialversicherungen im Falle von Krankheiten, Unfallen, Mutterschaft und Wiederherstellung, die Kontrolle der Ausübung der ärztlichen Berufe und der paraärztlichen Tätigkeiten sowie auch andere Schutzmassnahmen der körperlichen und geistigen Gesundheit der Person werden gemäss dem Gesetz festgelegt.
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Wahlrecht | Artikel 34
(1) Die Bürger haben das Wahlrecht ab dem einschliesslich bis zum Tag der Wahlen vollendeten 18. Lebensjahr.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Geistesschwache und Geisteskranke, die für unmundig erklärt wurden, sowie verurteilte Personen, denen durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil die Wahlrechte entzogen wurden.
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Das Recht, gewählt zu werden | Artikel 35
(1) Das Recht, gewählt zu werden, haben wahlberechtigte Bürger, die die im Artikel 16, Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllen, falls ihnen nicht untersagt ist, sich in politische Parteien zu vereinigen, laut Artikel 37, Absatz 3.
(2) Die Kandidaten müssen bis einschliesslich zum Tag der Wahlen das Alter von mindestens 23 Jahre erfüllt haben, um in di Abgeordnetenkammer oder Lokalorgane gewählt zu werden, und das Alter von mindestens 35 Jahren erfüllt haben, um in den Senat oder in das Amt des Präsidenten Rumänien gewählt zu werden.
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Versammlungsfreiheit | Artikel 36
Die Meetings, Demonstrationen Prozessionen oder jede andere Versammlung sind frei und können nur in friedlicher Weise, ohne jede Art von Waffen organisiert und durchgeführt werden.
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Vereinigungsrecht | Artikel 37
(1) Die Bürger können sich frei in politische Parteien, in Gewerkschaften oder in andere Vereinsformen vereinigen.
(2) Die Parteien oder Organisationen, die durch ihre Zwecke oder Tätigkeit gegen den politischen Pluralismus, die Prinzipien des Rechtsstaates oder die Souveränität, Integrität oder die Unabhängigkeit Rumäniens wirken, sind verfassungswidrig.
(3) Die Richter des Verfassungsgerichtshofes, die Anwälte des Volkes, die Richter, die aktiven Mitglieder der Armee, die Polizisten und andere Kategorien von öffentlichen Beamten, die durch das organische Gesetz festgelegt sind können den politischten Parteien nicht beitreten.
(4) Vereinigungen mit geheimein Charakter sind verboten.
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Arbeit und Sozialschutz der Arbeit | Artikel 38
(1) Das Recht auf Arbeit kann nicht eingeschränkt werden. Die Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes sind frei.
(2) Die Angestellten haben das Recht auf sozialen Arbeitsschutz. Die Schutzmassnahmen betreffen die Arbeitssicherheit und -hygiene, die Arbeitsregelung von Frauen und Jugendlichen, den Mindestlohn in der Wirtschaft, die wöchentliche Ruhepause, den bezahlten Jahresurlaub, die Arbeitsleistung unter schweren Bedingungen sowie andere spezifische Situationen.
(3) Die normale Dauer des Arbeitstages beträgt im Durchschnitt höchstens 8 Stunden.
(4) Bei gleicher Arbeit haben Frauen den gleichen Lohn wie Männer.
(5) Das Recht auf Kollektivverhandlungen im Bereich der Arbeit und der obligatorische Charakter der Kollektivabkommen sind garantiert.
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Verbot der Zwangsarbeit | Artikel 39 (1) Die Zwangsarbeit ist untersagt. (2) Es gilt nicht als Zwangsarbeit:a) der Wehrdienst oder die an seiner Stelle von jenen entfalteten Tätigkeiten, die laut Gesetz keinen obligatorischen Militärdienst aus religiösen Gründen leisten; b) die Arbeit einer verurteilten Person, geleistet unter normalen Bedingungen, in der Zeit der Haft oder der Freiheit auf Bewahrung; c) Leistungen, die in Situationen verlangt werden, die ihrerseits von Kalamitäten oder anderen Gefahren geschaffen wurden, sowie jene, die zu den vom Gesetz festgelegten normalen Zivilpflichten gehören.
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Streikrecht | Artikel 40
(1) Die Angestellten haben das Recht auf Streiks für die Verteidigung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen.
(2) Das Gesetz legt die Bedingungen und die Grenzen der Ausübung dieses Rechts fest sowie die erforderlichen Garantien zur Sicherstellung der wichtigsten Dienste für die Gesellschaft.
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Schutz des Privateigentums | Artikel 41
(1) Das Recht auf Eigentum sowie die Forderungen gegenüber dem Staat sind garantiert. Der Inhalt und die Grenzen dieser Rechte sind durch Gesetz festgelegt.
(2) Das Privateigentum ist in gleicher Weise durch das Gesetz geschützt, unabhängig vom Inhaber. Die Ausländer und Staatenlosen können kein Eigentumsrecht auf Grundstücke erwerben.
(3) Niemand kann enteignet werden, es sei denn im Falle einer gemäss dem Gesetz festgelegten öffentlichen Notwendigkeit, mit gerechter und vorherigen Entschädigung.
(4) Für Arbeiten von allgemeinem Interesse kann die öffentliche Behörde den Untergrund eines jeden Immobiliareigentums nutzen, mit der Verpflichtung, den Eigentümer für die Schäden, die dem Grund, den Pflanzungen oder den Gebäuden zugefügt wurden, sowie für andere der Behörde zugeschriebenen Schäden zu entschädigen.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Entschädigungen werden im Einvernehmen mit dem Eigentümer, oder im Falle der Uneinigkeit, durch die Justiz festgelegt.
(6) Das Eigentumsrecht verpflichtet zur Einhaltung der Aufgaben hinsichtlich des Umweltschutzes und zur Gewährleistung einer guten Nachbarschaft sowie zur Einhaltung der anderen Aufgaben, die laut Gesetz oder Brauch dem Eigentümer zukommen.
(7) Das auf erlabute Weise erworbene Vermögen kann nicht eingezogen werden.
Der erlabute Charakter der Erwerbung wird vermutet.
(8) Die zwecks Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit bestimmten oder benützten Sachen sowie jene, die sich aus diesen ergeben, können nur im Rahmen des Gesetzes eingezogen werden.
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Erbrecht | Artikel 42
Das Erbrecht ist garantiert.
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Lebensniveau | Artikel 43
(1) Der Staat ist verpflichtet, den Bürgern durch ökonomische Entwicklungsmassnahmen und Sozialschutz ein anständiges Lebensniveau zu gewährleisten.
(2) Die Bürger haben das Recht auf Rente, auf bezahlten Schwangerschaftsurlaub, auf ärztlichen Beistand in den staatlichen sanitären Einheiten, auf Arbeitslosenunterstützung, und andere vom Gesetz vorgesehene Formen des Sozialschutzes.
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Familie | Artikel 44
(1) Die Familie gründet sich auf die frei eingegangene Ehe zwischen den Ehegatten, auf ihre Gleichheit und auf das Recht und die Pflicht der Eltern, die Erziehung und Ausbildung der Kinder zu gewährleisten.
(2) Die Bedingungen der Eheschliessung, der Auflosung und Nichtigkeit der Ehe werden durch Gesetz festgelegt. Die religiöse Ehe kann erst nach der zivilen Eheschliessung zelebriert werden.
(3) Die Kinder ausserhalb der Ehe sind vor dem Gesetz gleich mit jenen aus der Ehe.
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Schutz der Kinder und Jugendlichen | Artikel 45
(1) Die Kinder und Jugendlichen erfreuen sich eines Sonderregimes des Schutzes und des Beistands in der Verwirklichung ihrer Rechte.
(2) Der Staat gewährt staatliche Kinderbeihilfe und Hilfe für die Versorgung des kranken oder behinderten Kindes. Andere Formen des Sozialschutzes für Kinder und Jugendliche werden durch Gesetz festgelegt.
(3) Die Ausbeutung der Minderjährigen, ihre Nutzung in Tätigkeiten, die ihrer Gesundheit oder Moralität schaden könnte, oder die ihr Leben oder normale Entwicklung einer Gefahr aussetzen würde, sind verboten.
(4) Die Minderjährigen unter 15 Jahren können nicht als Lohnempfänger eingestellt werden.
(5) Die öffentlichen Behörden haben die Pflicht, zur Sicherstellung der Bedingungen für die freie Teilnahme der Jugendlichen am politischen, gesellschaftlichen, ökonomischen, kulturellen und sportlichen Leben des Landes beizutragen.
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Schutz der behinderten Personen | Artikel 46
Die behinderten Personen erfreuen sich des speziellen Schutzes. Der Staat gewährleistet die Verwirklichung einer nationalen Politik zur Vorbeugung, Behandlung, Wiederanpassung, Bildung, Ausbildung und der sozialen Eingliederung der Behinderten, wobei die Rechte und Pflichten, die den Eltern und Vormunden zukommen, eingehalten werden.
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Petitionsrecht | Artikel 47
(1) Die Bürger haben das Recht, sich an die öffentlichen Behörden mit Eingaben zu wenden, die nur im Namen der Unterzeichnenden formuliert sein können.
(2) Die legal gebildeten Organisationen haben das Recht, Eingaben ausschliesslich im Namen der Kollektive, die sie vertreten, einzureichen.
(3) Die Ausübung des Petitionsrechts ist gebührenfrei.
(4) Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, auf die Petitionen in der Frist und unter den vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen zu antworten.
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Recht der von einer öffentlichen Behörde verletzten Person | Artikel 48
(1) Die in ihrem Recht von einer öffentlichen Behörde durch einen Verwaltungsakt oder durch Nichterledigung in legaler Frist eines Gesuchs verletzte Person ist berechtigt, die Anerkennung ihres Rechtsanspruches, die Annullierung des Aktes und Schadenersatz zu verlangen.
(2) Die Bedingungen und Grenzen der Ausübung dieses Rechts werden durch ein organisches Gesetz festgelegt.
(3) Der Staat verantwortet vermögens rechtlich laut Gesetz für die durch Rechtssprechungsirrtümer verursachten Schäden, die in Strafprozessen begangen wurden.
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Einschränkung der Ausübung einiger Rechte oder Freiheiten | Artikel 49
(1) Die Ausübung einiger Rechte oder einiger Freiheiten kann nur durch Gesetz eingeschränkt werden, und wenn dies, nach Fall, erfordert wird, für: die Verteidigung der nationalen Sicherheit, der Ordnung, der Gesundheit oder der öffentlichen Moral, der Rechte und Freiheiten der Bürger; die Strafuntersuchung; die Verhütung der Folgen einer Naturkalamität oder eines besonders schweren Unglücksfalles.
(2) Die Einschränkung muss proportional sein mit der Situation, die sie hervorgerufen hat, und kann nicht die Existenz des Rechts oder der Freiheit berühren.
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KAPITEL III Fundamentale Pflichten
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Treue gegenüber dem Land | Artikel 50
(1) Die Treue gegenüber dem Land ist heilig.
(2) Die Bürger, denen öffentliche Ämter anvertraut werden, sowie Armeeangehörige verantworten für die Erfüllung mit Redlichkeit der Verpflichtungen, die ihnen zukommen, und zu diesem Zweck leisten sie den Eid laut Gesetz.
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Einhaltung der Verfassung und der Gesetze | Artikel 51
Die Einhaltung der Verfassung, ihrer Suprematie und der Gesetze ist verpflichtend.
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Verteidigung des Landes | Artikel 52
(1) Die Bürger haben das Recht und die Pflicht, Rumänien zu verteidigen.
(2) Der Wehrdienst ist verpflichtend für die Männer, rumänische Staatsbürger, die das Alter von 20 Jahren erfüllt haben, mit Ausnahme der vom Gesetz vorgesehenen Fälle.
(3) Für die Ausbildung im Rahmen des obligatorischen Wehrdienstes können die Bürger bis zum Alter von 35 Jahren einberufen werden.
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Finanzielle Beiträge | Artikel 53
(1) Die Bürger haben die Pflicht, durch Steuern und durch Gebühren zu den öffentlichen Ausgaben beizutragen.
(2) Das gesetzliche Besteuerungssystem muss eine gerechte Verteilung der Fiskalaufgaben gewährleisten.
(3) Jederlei andere Leistungen sind verboten, mit Ausnahme jener, die durch Gesetz in aussergewöhnlichen Situationen festgelegt sind.
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Ausübung der Rechte und der Freiheiten | Artikel 54
Die rumänischen Bürger, Ausländer und Staatenlosen müssen ihre verfassungsmässigen Rechte und Freiheiten mit Gutgläubigkeit ausüben, ohne die Rechte und Freiheiten anderer zu verletzen.
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KAPITEL IV Der Anwalt des Volkes
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Ernennung und Rolle | Artikel 55
(1) Der Anwalt des Volkes wird vom Senat für die Dauer von 4 Jahren, für die Verteidigung der Rechte und Freiheiten der Bürger ernannt. Die Organisations- und Funktionsweise der Institution des Anwalts des Volkes wird durch ein organisches Gesetz festgelegt.
(2) Die Eigenschaft, Anwalt des Volkes zu sein, ist unvereinbar mit jeder anderen öffentlichen oder privaten Funktion.
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Ausübung der Befugnisse | Artikel 56
(1) Der Anwalt des Volkes übt seine Befugnisse von Amts wegen oder auf Ersuchen der in ihren Rechten und Freiheiten verletzten Personen aus, innerhalb der vom Gesetz festgelegten Grenzen.
(2) Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, dem Anwalt des Volkes den erforderlichen Beistand in der Ausübung seiner Befugnisse zu gewährleisten.
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Bericht vor dem Parlament | Artikel 57
Der Anwalt des Volkes unterbreitet den beiden Parlaments kammern jährlich oder auf deren Ersuchen Berichte. Die Berichte können Empfehlungen hinsichtlich der Gesetzgebung oder Massnahmen anderer Natur für den Schutz der Rechte und Freiheiten der Bürger enthalten.
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TITEL III Die öffentlichen Behörden
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KAPITEL I Das Parlament
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Abschnitt 1 Organisation und Funktion
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Rolle und Aufbau | Artikel 58
(1) Das Parlament ist das höchste Vertretungsorgan des rumänischen Volkes und die einzige Gesetzgebungsbehörde des Landes.
(2) Das Parlament besteht aus der Abgeordnetenkammer und dem Senat.
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Wahl der Kammern | Artikel 59
(1) Die Abgeordnetenkammer und der Senat werden durch allgemeine, gleiche, direkte, geheime und freie Wahl gemäss dem Wahlgesetz gewählt.
(2) Die Organisationen der den nationalen Minderheiten angehörenden Bürger, weiche bei den Wahlen nicht die Zahl der Stimmen vereinigen, um im Parlament vertreten zu sein, haben das Recht auf je ein Abgeordnetenmandat gemäss dem Wahlgesetz. Die Bürger einer nationalen Mindereheit können nur von einer einzigen Organisation repräsentiert sein.
(3) Die Zahl der Abgeordneten und Senatoren wird durch das Wahlgesetz, im Verhältnis zur Landesbevölkerung, festgelegt.
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Dauer des Mandats | Artikel 60
(1) Die Abgeordnetenkammer und der Senat werden für ein Mandat von 4 Jahren gewählt, weiches im Falle des Krieges oder von Katastrophen durch ein organisches Gesetz verlängert werden kann.
(2) Die Wahlen für die Abgeordnetenkammer und für den Senat werden spätestens 3 Monate nach Ablauf des Mandats oder nach deren Auflosung abgehalten.
(3) Das neugewählte Parlament tritt auf Einberufung des Präsidenten Rumäniens in höchstens 20 Tagen nach den Wahlen zusammen.
(4) Das Mandat der Kammern wird verlängert bis zum gesetzlichen Zusammentreten des neuen Parlaments. In dieser Periode kann die Verfassung nicht abgeändert und es können keine organische Gesetze angenommen, abgeändert oder aufgehoben werden.
(5) Hinsichtlich der Gesetzesentwürfe oder Gesetzesvorschlägen, die auf der Tagesordnung des vorigen Parlaments gestanden sind, wird das Verfahren im neuen Parlament fortgesetzt.
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Interne Organisation | Artikel 61
(1) Die Organisations- und Funktionsweise einer jeden Kammer werden durch die eigene Geschäftsordnung festgelegt. Die finanziellen Mittel der Kammern sind in den von diesen genehmigten Budgets vorgesehen.
(2) Jede Kammer wählt sich ein ständiges Büro. Der Präsident der Abgeordnetenkammer und der Präsident des Senats werden für die Dauer des Mandats der Kamern gewählt. Die übrigen Mitglieder der ständigen Büros werden am Anfang einer jeden Tagung gewählt. Die Mitglieder der ständigen Büros können vor Ablauf des Mandats abberufen werden.
(3) Die Abgeordneten und Senatoren können sich in parlamentarische Gruppen organisieren gemäss der Geschäftsordnung einer jeden Kammer.
(4) Jede Kammer bildet sich ständige Kommissionen und kann Untersuchungskommissionen oder andere Sonderkommissionen konstituieren. Die Kammern können sich gemeinsame Kommissionen bilden.
(5) Die Ständigen Büros und die parlamentarischen Kommissionen bilden sich nach der politischen Konfiguration einer jeden Kammer.
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Gemeinsame Sitzungen | Artikel 62 (1) Die Abgeordnetenkammer und der Senat treten zu separaten und gemeinsamen Sitzungen zusammen. Ihre Arbeiten in gemeinsamer Sitzung entfalten sich gemäss einer Geschäftsordnung, die durch Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der Abgeordneten und der Senatoren angenommen wird. (2) Die Kammern treten zu gemeinsamer Sitzung zusammen für:a) die Entgegennahme der Botschaft des Präsidenten Rumäniens; b) die Genehmigung des Staatsbudgets und des Budgets der staatlichen Sozialfürsorge; c) die Erklärung der allgemeinen oder teilweisen Mobilisierung; d) die Erklärung des Kriegszustands; e) die Aufschienbung oder Einstellung von militärischen Feindseligkeiten; f) die Prüfung der Berichte de Obersten Rates der Landesverteidigung und des Rechnungshofes; g) die Ernennung auf Vorschlag des Präsidenten Rumäniens des Direktors des Rumänischen Informationsdienstes und die Ausübung der Kontrolle über die Tätigkeit dieses Dienstes; h) die Erfüllung anderer Befugnisse, die gemäses der Verfassung und der Geschäftsordnung in gemeinsamer Sitzung ausgeübt werden.
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Tagungen | Artikel 63
(1) Die Abgeordnetenkammer und der Senat treten jährlich zu zwei ordentlichen Tagungen zusammen. Die erste Tagung beginnt im Februar und kann das Ende des Monats Jun nicht überschreiten. Die zweit Tagung beginnt im Monat September und kann das Ende des Monats Dezember nicht überschreiten.
(2) Die Abgeordnetenkammer und der Senat treten zu ausserordentlichen Tagungen zusammen, auf Ersuchen des Präsidenten Rumäniens, des Ständigen Büros einer jeden Kammer oder von mindestens einein Drittel der Zahl der Abgeordneten oder der Senatoren.
(3) Die Einberufung der Kammern erfolgt durch deren Präsidenten.
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Normativakte und Quorum | Artikel 64
Die Abgeordnetenkammer und der Senat verabschieden Gesetze, und Motionen in der Mehrheit der Beschlüsse Gegenwart Mitglieder.
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Öffentlicher Charakter der Sitzungen | Artikel 65
(1) Die Sitzungen der beiden Kammern sind öffentlich.
(2) Die Kammern können beschliessen, dass einige Sitzungen geheimen Charakter haben.
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Abschnitt 2 Der Status der Abgeordneten und der Senatoren
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Repräsentatives Mandat | Artikel 66
(1) In Ausübung des Mandats sind die Abgeordneten und die Senatoren im Dienste des Volkes.
(2) Jedes imperative Mandat ist null.
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Mandat der Abgeordneten und der Senatoren | Artikel 67
(1) Die Abgeordneten und Senatoren beginnen die Ausübung des Mandats vom Datum des legalen Zusammentritts der Kammer, der sie angehören, unter der Bedingung der Bestätigung.
(2) Die Eigenschaft des Abgeordneten oder des Senators erlischt mit dem Tag des legalen Zusammentritts der neugewählten Kammern oder im Falle der Demission, des Verlustes des Wahlrechts, der Inkompatibilität oder des Todes.
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Inkompatibilitäten | Artikel 68
(1) Niemand kann zu gleicher Zeit Abgeordneter und Senator sein.
(2) Die Eigenschaft des Abgeordneten oder des Senators ist unvereinbar mit der Ausübung jedwelcher öffentlichen Funktion in einer Behörde, mit Ausnahme jener des Mitglieds der Regierung.
(3) Andere Inkompatibilitäten werden durch das organische Gesetz festgelegt.
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Parlamentarische Immunität | Artikel 69
(1) Der Abgeordnete oder Senator kann nach seiner Anhörung ohne die Zustimmung der Kammer, der er angehört, nicht festgehalten, verhaftet, durchsucht oder strafrechtlich, oder kontraventionell verantwortlich gemacht werden. Die Rechtssprechungskompetenz gehört dem Obersten Gerichtshof.
(2) Im Falle einer flagranten Straftat kann der Abgeordnete oder Senator festgehalten und durchsucht werden. Das Justizministerium wird unverzüglich den Präsidenten der Kammer über die Festnahme und Durchsuchung informieren. Im Falle, dass die benachrichtigte Kammer feststellt, dass kein Grund zur Festnahme besteht, wird sie sofort die Widerrufung dieser Massnahme verfügen.
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Indemnität | Artikel 70
Die Abgeordneten und Senatoren können in Ausübung des Mandats für die Stimmabgabe und die zum Ausdruck gebrachten politischen Meinungen gerichtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
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Vergütung und andere Rechte | Artikel 71
Die Abgeordneten und Senatoren erhalten eine monatliche Vergütung. Die Höhe der Vergütung und die anderen Rechte werden durch Gesetz festgelegt.
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Abschnitt 3 Das Gesetzgebungsverfahren
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Gesetzeskategorien | Artikel 72 (1) Das Parlament verabschiedet Verfassungsgesetze, organische Gesetze und ordentliche Gesetze. (2) Die Revision der Verfassung erfolgt durch Verfassungsgesetze. (3) Durch organisches Gesetz werden geregelt:a) das Wahlsystem; b) die Organisation und Funktion der politischen Parteien; c) die Organisation und Durchführung des Referendums; d) die Organisation der Regierung und des Obersten Rates der Landesverteidigung; e) das Regime des Belagerungsund des Notzustands; f) die Straftaten, die Strafen und das Regime des Strafvollzugs; g) Gewahrung der Amnestie oder der kollektiven Begnadigung; h) die Organisation und Funktion des Obersten Rates der Magistratur, der Gerichtsinstanzen, der Staatsanwaltschaft und des Rechnungshofes; i) der Status der öffentlichen Beamten; j) das Verwaltungsstreitverfahren; k) das allgemeine juristische Regime des Eigentums und des Erbrechts; l) die allgemeinen Regeln hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse, der Gewerkschaften und des Sozialschutzes; m) die allgemeine Organisation des Unterrichts; n) das allgemeine Regime der religiösen Kulte; o) die Organisation der Lokalverwaltung des Territoriums sowie die allgemeinen Regein hinsichtlich der Lokalautonomie; p) die Festlegung der ausschliesslichen Wirtschaftszone; r) die anderen Bereiche, für die in der Verfassung die Annahme der organischen Gesetze vorgesehen ist.
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Gesetzesinitiative | Artikel 73
(1) Die Gesetzesinitiative geht von der Regierung, von den Abgeordneten, von den Senatoren sowie einer Anzahl von mindestens 250 000 wahlberechtigten Bürgern aus. Die Gesetzesinitiative der Bürger muss wenigstens aus einein Viertel der Landeskreise herrühren, während in jedem dieser Kreise oder im Munizipium Bukarest wenigstens 10.000 Unterschriften zugunsten dieser Initiative registriert sein müssen.
(2) Es können nicht Gegenstand der Gesetzesinitiative der Bürger, die Fiskaiprobleine, jene mit internationalein Charakter, die Amnestie und die Begnadigung sein.
(3) Die Regierung übt ihre Gesetzesinitiative aus, indem sie den Gesetzentwurf an eine der Kammern leitet.
(4) Die Abgeordneten, die Senatoren und die Bürger, die das Recht auf Gesetzesinitiative ausüben, können Gesetzesvorschläge nur in der für die Gesetzentwürfe erforderliche Form einbringen.
(5) Die Gesetzesvorschläge werden zuerst zur Annahme durch die Kammer unterbreitet, in der diese eingebracht wurden.
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Annahme von Gesetzen und Beschlüssen | Artikel 74
(1) Die organischen Gesetze und Beschlüsse über die Geschäftsordnungen der Kammern werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder jeder Kammer angenommen.
(2) Die ordentlichen Gesetze und Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder einer jeden Kammer angenommen.
(3) Auf Ersuchen der Regierung oder aus eigener Initiative kann das Parlament gemäss der festgelegten Geschäftsordnungen einer jeden Kammer Gesetzentwürfe oder Gesetzesvorschlage im Eilverfahren annehmen.
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Weiterleitung der Gesetzentwürfe und der Gesetzesvorschläge von einer Kammer zur anderen | Artikel 75
Die Gesetzentwürfe oder Gesetzesvorschläge, die von einer der Kammern angenommen wurden, werden der anderen Kammer des Parlaments zugeleitet. Wenn diese letzte den Gesetzentwurf oder den Gesetzesvorschlag zurückweist, so werden diese zu einer neuen Erörterung der Kammer zugeleitet, die diese angenommen hat. Eine neue Zuruckweisung ist endgültig.
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Vermittlung | Artikel 76
(1) Wenn eine der Kammern einen Gesetzentwurf oder einen Gesetzesvorschlag in einer unterschiedlichen Redigierung von derjenigen der anderen Kammer annimmt, werden die Präsidenten der Kammern durch eine paritätische Kommission das Vermittlungsverfahren einleiten.
(2) Falls die Kommission zu keiner Einigung kommt oder wenn eine der Kammern den Bericht der Vermittlungskommission nicht genehmigt, so werden die strittigen Texte in gemeinsamer Sitzung der Abgeordnetenkammer und dem Senat unterbreitet, weiche den endgültigen Text mit der im Artikel 74 Absatz (1) oder (2) vorgesehenen Mehrheit annehmen.
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Gesetzeserkundung | Artikel 77
(1) Das Gesetz wird zur Verkündung dem Präsidenten Rumäniens geschickt. Die Gesetzesverkündung erfolgt in einer Frist von höchstens 20 Tagen nach dem Empfang.
(2) Vor der Verkündung kann der Präsident dem Parlament ein einziges Mal die Überprüfung des Gesetzes verlangen.
(3) Im Falle, in dem Präsident die Überprüfung des Gesetzes oder die Verifikation seiner Verfassung-mässigkeit verlangt hat, erfolgt die Verkündung in höchstens 10 Tagen nach Erhalt des angenommenen Gesetzes, nachdem diesem nach der Überprüfung oder durch Entscheid des Verfassungsgerichtshofes die Verfassungsmässigkeit bestätigt wurde.
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Inkrafttreten des Gesetzes | Artikel 78
Das Gesetz tritt am Datum seiner Veröffentlichung im Amtsblatt Rumäniens in Kraft oder am Datum, das im Gesetzestext vorgesehen ist.
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Legislativrat | Artikel 79
(1) Der Legislativrat ist beratendes Fachorgan des Parlaments, der die Entwürfe zu den Normativakten begutachtet, im Hinblick auf die Systematisierung, Vereinheitlichung und Koordinierung der gesamten Gesetzgebung. Er halt die offizielle Evidenz der Gesetzgebung Rumäniens.
(2) Die Gründung, Organisation und Funktion des Legislativrates werden durch organisches Gesetz festgelegt.
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KAPITEL II Der Präsident Rumäniens
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Rolle des Präsidenten | Artikel 80
(1) Der Präsident Rumäniens repräsentiert den rumänischen Staat und ist der Garant der nationalen Unabhängigkeit, der Einheit und der territorialen Integrität des Landes.
(2) Der Präsident Rumäniens überwacht die Einhaltung der Verfassung und die gute Funktionsweise der öffentlichen Behörden. Zu diesem Zweck übt der Präsident die Vermittlungsfunktion zwischen den Staatsgewalten sowie zwischen Staat und Gesellschaft aus.
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Wahl des Präsidenten | Artikel 81
(1) Der Präsident Rumäniens wird durch allgemeine, gleiche, direkte, geheime und freie Wahl gewählt.
(2) Es wird als gewählt der Kandidat erklärt, der beim ersten Wahlgang die Stimmenmehrheit der in den Wählerlisten eingetragenen Wähler auf sich vereinigt.
(3) In dem Falle, dass keiner der Kandidaten diese Mehrheit auf sich vereinigt hat, wird ein zweiter Wahlgang zwischen den ersten zwei Kandidaten, in der Reihenfolge der beim ersten Wahlgang erhaltenen Stimmen, organisiert. Es wird als gewählt der Kandidat erklärt, der die grösste Zahl der Stimmen erhalten hat.
(4) Niemand kann mehr als höchstens zweimal zum Präsidenten Rumäniens gewählt werden. Die Wahlmandate können auch aufeinanderfolgen.
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Gültigkeitserklärung des Mandats und Eidleistung | Artikel 82
(1) Das Ergebnis der Wahlen für das Amt des Präsidenten Rumäniens wird vom Verfassungsgerichtshof für gültig erklärt.
(2) Der Kandidat, dessen Wahl für gültig erklärt wurde, leistet vor der Abgeordnetenkammer und dem Senat in gemeinsamer Sitzung folgenden Eid:
"Ich schwöre, meine ganze Kraft und mein ganzes Können dem geistigen und materiellen Gedeihen des rumänischen Volkes zu widmen, die Verfassung und die Gesetze des Landes einzuhalten, die Demokratie, die fundamentalen Rechte und Freiheiten der Bürger, die Souveränität, die Einheit und territoriale Integrität Rumäniens zu verteidigen. So wahr mir Gott helfe!"
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Dauer des Mandats | Artikel 83
(1) Das Mandat des Präsidenten Rumäniens ist für die Dauer von 4 Jahrea und wird vom Tage der Eidleistung ausgeübt.
(2) Der Präsident Rumäniens übt das Mandat bis zur Ablegung des Eides durch den neugewählten Präsidenten aus.
(3) Das Mandat des Präsidenten Rumäniens kann im Falle des Krieges oder der Katastrophen durch organisches Gesetz verlängert werden.
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Inkompatibilitäten und Immunitäten | Artikel 84
(1) Der Präsident Rumäniens kann wahrend seiner Amtszeit nicht Mitglied einer Partei sein und kann keine andere öffentliche oder private Funktion erfüllen.
(2) Der Präsident Rumäniens geniesst Immunität. Die Vorschriften des Artikels 70 werden entsprechend angewandt.
(3) Die Abgeordnetenkammer unde der Senat könen in gemeinsamer Sitzung die Anklageerhebung gegen den Präsidenten Rumäniens wegen Hochverrats mit mindestens der Stimmen von zwei Dritteln der Zahl der Abgeordneten und Senatoren beschliessen. Die Gerichtskompetenz liegt beim Obersten Gerichtshof, gemäss dem Gesetz. Der Präsident ist von Rechts wegen vom Datum des rechtskräftig gebliebenen Urteils seines Amtes enthoben.
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Ernennung der Regierung | Artikel 85
(1) Der Präsident Rumäniens bestimmt einen Kandidaten für das Amt des Premierministers und ernennt die Regierung auf Grund der durch das Parlament gewahrten Vertrauensabstimmung.
(2) Im Falle der Regierungsumbildung oder der Vakanz eines Ministerpostens beruft und ernennt der Präsident auf Vorschlag des Premierministers einige Mitglieder der Regierung.
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Befraung der Regierung | Artikel 86
Der Präsident Rumäniens kann die Regierung im Hinblick auf dringende Probleine und von besonderer Bedeutung befragen.
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Teilnahme an den Sitzungen der Regierung | Artikel 87
(1) Der Präsident Rumäniens kann an den Sitzungen der Regierung, in denen Probleme von nationalein Interesse hinsichtlich der Aussenpolitik, der Landesverteidigung, der Gewahrleistung der öffentlichen Ordnung erörtert werden, und auf Ersuchen des Preinierministers in anderen Situationen teilnehmen.
(2) Der Präsident Rumäniens führt den Vorsitz in den Sitzungen der Regierung, an denen er teilnimmt.
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Botschaften | Artikel 88
Der Präsident Rumäniens richtet an das Parlament Botschaften hinsichtlich der wichtigsten politischen Probleine der Nation.
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Auflosung des Parlaments | Artikel 89
(1) Nach Befragung der Präsidenten der beiden Kammern kann der Präsident Rumäniens das Parlament auflösen, wenn dieses nicht das Vertrauensvotum für die Regierungsbildung in der Frist von 60 Tagen vom ersten Ansuchen und nur nach Abweisung von wenigstens zwei Ansuchen und die Investitur abgibt.
(2) Im Laufe eines Jahres kann das Parlament ein einziges Mal aufgelöst werden.
(3) Das Parlament kann weder in den letzten 6 Monaten des Mandats des Präsidenten Rumäniens noch zur Zeit des Belagerungs- oder des Notzustands aufgelost werden.
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Referendum | Artikel 90
Der Präsident Rumäniens kann nach Befragung des Parlaments das Volk auffordern, durch Referendum seinen Willen hinsichtlich der Probleine von nationalein Interesse auszudrücken.
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Befugnisse im aussenpolitischen Bereich | Artikel 91
(1) Der Präsident schliesst die von der Regierung ausgehandelten internationalen Verträge im Namen Rumäniens und unterbreitet sie in der Frist von 60 Tagen zur Ratifikation dem Parlament.
(2) Auf Vorschlag der Regierung beglaubigt der Präsident die diplomatischen Vertreter Rumäniens und beruft sie ab, genehmigt die Errichtung, Auflösung oder Änderung des Ranges der diplomatischen Missionen.
(3) Die diplomatischen Vertreter anderer Staaten sind beim Präsidenten Rumäniens beglaubigt.
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Befugnisse im Verteidigungsbereich | Artikel 92
(1) Der Präsident Rumäniens ist der Befehlshaber der Armee und erfüllt die Funktion des Vorsitzenden des Obersten Rates für Landesverteidigung.
(2) Er kann mit vorheriger Genehmigung des Parlaments die teilweise oder allgemeine Mobilisierung der Armee erklären. Nur in Ausnahmefallen wird der Beschluss des Präsidenten spätestens 5 Tage nach Annahme nachträglich dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet.
(3) Im Falle der gegen das Land gerichteten bewaffneten Agression ergreift der Präsident Rumäniens Massnahmen zwecks Zurückschlagung der Aggression und bringt diese unverzüglich dem Parlament durch eine Botschaft zur Kenntnis. Wenn das Parlament nicht tagt, wird es von Rechts wegen in 24 Stunden nach Auslösung der Aggression einberufen.
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Sondermassnahmen | Artikel 93
(1) Der Präsident Rumäniens erklärt laut Gesetz den Belagerungszustand oder den Notzustand für das ganze Land oder für einige Ortschaften und ersucht spätestens 5 Tage nach ihrer Annahme das Parlament um Genehmigung der ergriffenen Massnahme.
(2) Falls das Parlament nicht tagt, wird es von Rechts wegen binnen 48 Stunden nach der Ausrufung des Belagerungszustands oder des Notzustands einberufen und arbeitet für ihre ganze Dauer hindurch.
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Andere Befugnisse | Artikel 94 Der Präsident Rumäniens übt auch folgende Befugnisse aus:a) verleiht Auszeichnungen und Ehrentitel; b) verleiht den Grad eines Marschalls, eines Generals und eines Admirals; c) ernennt öffentliche Amtsträger unter den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen; d) gewahrt die individuelle Begnadigung.
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Ausseramtssetzung | Artikel 95
(1) Im Falle der Verübung einiger schwerwiegender Handlungen, durch die er die Verfassungsbestimmungen verletzt, kann der Präsident Rumäniens von der Abgeordnetenkammer und dem Senat in gemeinsamer Sitzung mit Stimmenmehrheit der Abgeordneten und Senatoren, nach Berfragung des Verfassungsgerichtshofes aus seinein Amt suspendiert werden. Der Präsident kann dem Parlament Erläuterungen geben hinsichtlich der Handlungen, die ihm vorgeworfen werden.
(2) Der Vorschlag zur Ausseramtssetzung kann von wenigstens einein Drittel der Zahl der Abgeordneten und der Senatoren initiiert werden und wird unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht.
(3) Wenn der Vorschlag zur Ausseramtssetzung genehmigt ist, wird in höchstens 30 Tagen ein Referendum für die Absetzung des Präsidenten aus dem Amte organisiert.
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Amtvakanz | Artikel 96
(1) Die Vakanz des Amtes des Präsidenten Rumäniens erfolgt im Falle der Demission, der Amtsenthebung, der endgültigen Unmöglichkeit der Ausübung der Befugnisse oder im Falle des Todes.
(2) In einer Frist von drei Monaten, vom Datum an dem die Vakanz des Amtes des Präsidenten Rumäniens erfolgte, organisiert die Regierung Wahlen für einen neuen Präsidenten.
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Zwischenzeitfunktion | Artikel 97
(1) Wenn das Amt des Präsidenten vakant wird, wenn der Präsident aus dem Amt suspendiert ist, oder wenn er sich in vorübergehender Unmöglichkeit befindet, seine Befugnisse auszuüben, so wird das Interim in der Reihenfolge, vom Präsidenten des Senats, oder vom Präsidenten der Abgeordnetenkammer gesichert.
(2) Die in Art. 88-90 vorgesehener Befugnisse können für die Dauer der Interims des Präsidentenamtes nicht ausgeübt werden.
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Verantwortlichkeit des interimistischen Präsidenten | Artikel 98
Wenn die Person, die das Interim des Amtes des Präsidenten Rumäniens sicherstellt, schwerwiegende Handlungen begeht, durch welch die Verfassungsbestimmungen verletzt werden, so kommen Artikel 95 und 97 zur Anwendung.
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Erlasse des Präsidenten | Artikel 99
(1) In Ausübung seiner Befugnisse erlasst der Präsident Rumäniens Dekrete, die im Amtsblatt Rumanien5 veröffentlicht werden. Die Nichtveröffentlichung zieht das Nichtvorhandensein des Dekrets nach sich.
(2) Die Dekrete, die der Präsident Rumäniens in Ausübung seiner in Artikel 91 Absatz (1) und (2) , Artikel 92 (2) und (3) , Artikel 93 Absatz (1) , und Artikel 94 Buchstabe a, b, und d vorgesehener Befugnisse erlässt, werden vom Premierminister gegengezeichnet.
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Vergütung und andere Rechte | Artikel 100
Die Vergütung und andere Rechte des Präsidenten Rumäniens werden durch Gesetz festgelegt.
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KAPITEL III Die Regierung
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Rolle und Aufbau | Artikel 101
(1) Die Regierung gewährleistet, gemäss ihrer vom Parlament bewilligten Regierungsprogramm, die Verwirklichung der Innen- und Aussenpolitik des Landes und übt die allgemeine Leitung der öffentlichen Verwaltung aus.
(2) In der Erfüllung ihrer Befugnisse kooperiert die Regierung mit den interessierten gesellschaftlichen Körperschaften.
(3) die Regierung besteht aus dem Premierminister, den Ministern sowie auch aus anderen durch das organische Gesetz festgelegten Mitgliedern.
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Investitur | Artikel 102
(1) Der Präsident Rumäniens bestimmt einen Kandidaten für das Amt des Premierministers, nach Befragung der Partei, die die absolute Mehrheit im Parlament hat, oder, wenn eine solche Mehrheit nicht besteht, der im Parlament repräsentierten Parteien.
(2) Der Kandidat für das Amt des Premierministers ersucht in der Frist von 10 Tagen nach der Ernennung um das Vertrauensvotum des Parlaments zum Programm und zur gesamten Regierungsliste.
(3) Das Programm und die Regierungsliste werden von der Abgeordnetenkammer und vom Senat in gemeinsamer Sitzung erörtert. Das Parlament gewahrt das Vertrauen der Regierung mit Stimmenmehrheit der Abgeordneten und der Senatoren.
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Treueid | Artikel 103
(1) Der Premierminister, die Minister und die anderen Mitgliede der Regierung leisten individuell vor dem Präsidenten Rumäniens den in Artikel 82 vorgesehenen Eid.
(2) Die Regierung in ihre Gesamtheit und jedes Mitglied für sich übt das Mandat vom Datum de Eidablegung aus.
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Inkompatibilitäten | Artikel 104
(1) Das Amt des Regierungsmitglieds ist unvereinbar mit de Ausübung eines anderen öffentlichen Behördenamtes, mit Ausnahme jene des Abgeordneten oder des Senators. Desgleichen ist es unvereinbar mit de Ausübung einer belohnten berufliche Repräsentierungsfunktion im Rahmen der Organisationen mit Handelszweck.
(2) Andere Inkompatibilitäten werden durch das organische Gesetz festgelegt.
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Amtseinstellung des Mitglieds der Regierung | Artikel 105
Das Amt des Regierungsmitglieds erlischt infolge von Rücktritt, Abberufung, Verlust der Wahlrechte, des Zustands der Unvereinbarkeit, des Ablebens sowie in anderen vom Gesetz vorgesehenen Fallen.
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Premierminister | Artikel 106
(1) Der Premierminister leitet die Regierung und koordiniert die Tätigkeit deren Mitglieder, wobei er die ihnen zukommenden Befugnisse achtet. Desgleichen unterbreitet er der Abgeordnetenkammer und dem Senat Berichte und Erklärungen im Hinblick auf die Politik der Regierung, die vorrangig erörtert werden.
(2) Falls der Premierminister sich in einer der in Artikel 105 vorgesehenen Situation befindet oder es ihm unmöglich ist, seine Befugnisse auszuüben, wird der Präsident Rumäniens ein anderes Regierungsmitglied als interimistischen Premierminister bestimmen, um die Aufgaben des Preinierministers bis zur Bildung der neuen Regierung zu erfüllen. Das Interim für die Periode der Unmöglichkeit der Ausübung der Befugnisse hört auf, falls der Premierminister seine Tätigkeit in der Regierung aufnimmt.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 werden auf Vorschlag des Preinierministers für eine Periode von höchstens 45 Tagen in entsprechende Weise auch bei den anderen Mitgliedern der Regierung angewendet.
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Erlasse der Regierung | Artikel 107
(1) Die Regierung fasst Beschlüsse und trifft Anordnungen.
(2) Die Beschlüsse werden für die Organisierung des Gesetzesvollzugs angenommen.
(3) Die Anordnungen werden au Grund eines zeitlichen Befähigungsgesetzes angenommen, in den Grenzen und unter den von diesen vorgesehenen Bedingungen.
(4) Die von der Regierung angenommenen Beschlüsse und Anordnungen werden von Premierminister unterzeichnet, vor den Ministern die verpflichtet sind, sie zur Anwendung zu bringen gegengezeichnet und im Amtsblatt Rumäniens veröffentlicht. Die Nichtveröffentlichung bewirkt die Nichtigkeit des Beschlusses oder der Anordnung. Die Beschlüsse, die Militärcharakter haben, werden nur den zuständingen Institutionen zu Kenntnis gebracht.
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Verantwortlichkeit der Regierungsmitglieder | Artikel 108
(1) Die Regierung verantwortet politisch nur vor dem Parlament für ihre gesamte Tätigkeit. Jedes Regierungsmitglied verantwortet politisch solidarisch mit den anderen Mitgliedern für die Tätigkeit der Regierung und deren Handlungen.
(2) Die Abgeordnentenkammer, der Senat und der Präsident Rumäniens haben das Recht, die Strafverfolgung der Regierungsmitglider für die in der Amtsausübung begangenen Taten zu verlangen. Falls die strafgerichtliche Verfolgung verlangt wurde, so kann der Präsident Rumäniens die Ausseramtssetzung verfügen. Die gerichtliche Anklage eines Regierungsmitglieds zieht dessen Ausseramtssetzung nach sich. Die Gerichtszuständigkeit liegt beim Obersten Gerichtshof.
(3) Die Falle der Verantwortung und die den Regierungsmitgliedern anwendbaren Strafen sind durch das Gesetz der Ministerverantwortlichkeit geregelt.
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Mandatsbeendigung | Artikel 109
(1) Die Regierung übt ihr Mandat bis zum Datum der Gültigerklärung der allgemeinen Parlamentswahlen aus.
(2) Die Regierung ist entlassen vom Datum der Zurückziehung des gewahrten Vertrauens durch das Parlament oder falls der Premierminister sich in einer der in Artikel 105 vorgesehenen Situation befindet, oder es ihm umöglich ist, seine Befugnisse mehr als 45 Tage auszuüben.
(3) In den im Absatz 2 vorgesehenen Situationen kommen d Vorschriften des Artikels 102 zur Anwendung.
(4) Die Regierung, deren Mandat gemäss den Absätzen 1 und 2 beend ist, erledigt nur die erforderliche Geschäfte für die Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten bis zur Eidablegung durch die Mitglieder der neuen Regierung.
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KAPITEL IV Die Beziehungen zwischen Parlament und Regierung
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Benachrichtigung des Parlaments | Artikel 110
(1) Die Regierung und di anderen Organe der öffentliche Verwaltung sind im Rahmen de parlamentarischen Kontrolle ihr Tätigkeit verpflichtet, die von der Abgeordnetenkammer, dem Senat oder den parlamentarischen Kor missionen mittels ihren Präsidenten angeforderten Informationen und Dokumente vorzuweisen. In dem Falle, dass eine Gesetzesinitiative die Änderung der Bestimmungen des Staatsbudgets oder des Budgets der staatlichen Sozialversicherungen erforderlich macht, ist die Anforderung der Information obligatorisch.
(2) Die Regierungsmitglieder haben Zugang zu den Arbeiten des Parlaments. Falls ihre Anwesenheit verlangt wird, ist ihre Teilnahme obligatorisch.
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Fragen und Interpellationen | Artikel 111
(1) Die Regierung und ein jedes Interpellationen ihrer Mitglieder sind verpflichtet, auf die von den Abgeordneten oder Senatoren gestellten Fragen oder Interpellationen zu antworten.
(2) Die Abgeordnetenkammer oder der Senat können eine Motion annehmen, durch die sie ihren Standpunkt ausdrücken bezüglich des Problems, das den Gegenstand der Interpellation bildete.
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Misstrauensantrag | Artikel 112
(1) Die Abgeordnetenkammer und der Senat können in gemeinsamer Sitzung das der Regierung gewährte Vertrauen zurückziehen, durch Annahme eines Misstrauensantrags mit Stimmenmehrheit der Abgeordneten und der Senatoren.
(2) Der Misstrauensantrag kann von wenigstens einein Viertel der Zahl der Abgeordneten und der Senatoren beantragt werden und wird der Regierung am Datum der Hinterlegung mitgeteilt.
(3) Der Misstrauensantrag wird nach drei Tagen, von Datum, an dem er eingebracht wurde, in gemeinsamer Sitzung der beiden Kammern erörtert.
(4) Falls der Misstrauensantrag zuruckgewiesen wurde, können die Abgeordneten und Senatoren, die ihn unterzeichnet haben, während der gleichen Tagung keinen neuen Misstrauensantrag mehr initiieren, mit Ausnahme des Falles, dass die Regierung ihre Verantwortung übernimmt, gemäss Artikel 113.
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Übernahme der Verantwortung durch die Regierung | Artikel 113
(1) Die Regierung kann vor der Abgeordnetenkammer und dem Senat in gemeinsamer Sitzung ihre Verantwortung hinsichtlich eines Programms, einer Erklärung der allgemeinen Politik oder eines Gesetzentwurfs übernehmen.
(2) Die Regierung ist entlassen, falls nach der Vorstellung des Programms, der Erklärung über die allgemeine Politik oder eines Gesetzentwurfs über einen in der Frist von drei Tagen eingebrachten Misstrauensantrag unter den Bedingungen des Artikels 112 abgestimmt wurde.
(3) Falls die Regierung nicht gemäss Absatz 2 entlassen wurde, wird der vorgelegte Gesetzentwurf als angenommen betrachtet, wärhed das Programm oder die Erklärung über die allgemeine Politik für Regierung verpflichtend werden.
(4) In dem Falle, dass der Präsident Rumäniens die Überprüfung des gemäss Absatz 3 angenommenen Gesetzes verlangt, erfolgt seine Erörterung in gemeinsamer Sitzung der beiden Kammern.
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Legislative Delegation | Artikel 114
(1) Das Parlament kann ein Sondergesetz zur Befähigung der Regierung verabschieden, damit sie Anordnungen in den Bereichen annehmen kann, die nicht den Gegenstand von organischen Gesetzen bilden.
(2) Das Ermächtigungsgesetz wird obligatorisch den Bereich und Datum, bis zu welchem Anordnungen beschlossen werden können, festlegen.
(3) Falls das Ermächtigungsgesetz es verlangt, werden die Anordnungen dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet, gemäss dem Gesetzgebungsverfahren, bis zum Ablauf der Ermächtigungsfrist. Die Nichteinhaltung der Frist hebt die Rechtswirkungen der Anordnung auf.
(4) In Ausnahmefällen kann die Regierung Dringlichkeitsanordnungen beschliessen. Diese treten erst nach ihrer Hinterlegung zur Genehmigung beim Parlament in Kraft. Falls das Parlament nicht tagt, wird es obligatorisch einberufen.
(5) Die Genehmigung oder Zurückweisung von Anordnungen erfolgt durch ein Gesetz, das auch die Anordnungen umfassen wird, deren Wirkungen gemäss Absatz 3 aufgehört haben.
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KAPITEL V Die öffentliche Verwaltung
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Abschnitt 1 Die zentrale öffentliche Fachverwaltung
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Aufbau | Artikel 115
(1) Die Ministerien werden nur in Unterordnung der Regierung organisiert.
(2) Andere Fachorgane können sich in Unterordnung der Regierung oder der Ministerien, oder als autonome Verwaltungsbehörden organisieren.
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Gründung | Artikel 116
(1) Die Ministerien werden errichtet, organisiert und funktionieren gemäss dem Gesetz.
(2) Die Regierung und die Ministerien können mit dem Gutachten des Rechnungshofes Fachorgane in ihrer Unterordnung gründen, nur wenn das Gesetz ihnen diese Zuständigkeit anerkennt.
(3) Autonome Verwaltungsbehörden können durch das organische Gesetz errichtet werden.
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Streitkräfte | Artikel 117
(1) Die Armee ist ausschliesslich dem Willen des Volkes untergeordnet, für die Gewährleistung der Souveränität, der Unabhängigkeit, und der Einheit des Staates, der territorialen Integrität des Landes und der verfassungsrechtlichen Demokratie.
(2) Die Struktur des nationalen Verteidigungssystems, die Organisations der Armee, die Vorbereitung der Bevölkerung, der Wirtschaft und des Territoriums für die Verteidigung sowie das Statut der Militärkader werden durch das organische Gesetz festgelegt.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 werden in entsprechender Weise der Polizei und den Informationsdiensten des Staates sowie den anderen Abteilung der Streitkräfte angewendet.
(4) Die Organisierung von militärischen oder paramilitärischen Tätigkeiten ausserhalb einer staatlichen Behörde ist untersagt.
(5) Auf dem Territorium Rumäniens können ausländische Truppen nur in den vom Gesetz festgelegten Bedingungen einziehe oder durchziehen.
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Oberster Rat für Landesverteidigung | Artikel 118
Der Oberste Rat für Landesverteidigung organisiert und koordiniert einheitlich die Tätigkeiten, die die Verteidigung des Landes und die nationale Sicherheit betreffen.
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Abschnitt 2 Die lokale öffentliche Verwaltung
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Grundprinzipien | Artikel 119
Die öffentliche Verwaltung in den territorialen Verwaltungseinheiten gründet sich auf das Prinzip der Lokalautonomie und auf das der Dezentralisation der öffentliche Dienste.
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Gemeinde und Stadtbehörden | Artikel 120
(1) Die Behörden der öffentlichen Verwaltung, durch welch die Lokalautonomie in den Gemeinden und Städten verwirklicht wird, sind die gemäss dem Gesetz gewählten Lokalräte und die gewählten Bürgermeister.
(2) Die Lokalräte und die Bürgermeister arbeiten als autonome Verwaltungsbehörden und erledigen die öffentlichen Angelegenheiten in den Gemeinden und Städten gemäss dem Gesetz.
(3) Die in Abstatz 1 vorgesehenen Behörden können sich auch in den administrativ-territorialen Untereinteilungen der Munizipien konstituieren.
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Kreisrat | Artikel 121
(1) Der Kreisrat ist die öffentliche Verwalungsbehörde für die Koordinierung der Tätigkeit der Lokalräte im Hinblick auf die Realisierung der öffentlichen Dienste, die auf Kreisebene von Interesse sind.
(2) Der Kreisrat wird gewählt und funktioniert im Rahmen des Gesetzes.
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Präfekt | Artikel 122
(1) Die Regierung ernennt je einen Präfekten in jedem Kreis und im Munizipium Bukarest.
(2) Der Präfekt ist der Vertreter der Regierung auf Lokalebene und leitet die dezentralisierten öffentlichen Dienste der Ministerien und der anderen Zentralorgane in den territorialen Verwaltungseinheiten.
(3) Die Befugnisse des Präfekten werden laut Gesetz festgelegt.
(4) Der Präfekt kann einen Akt des Kreisrates, des Lokalrates oder des Bürgermeisters vor der Instanz für Verwaltungsstreitsachen anfechten, im Falle, dass er den Akt als gesetzeswidrig betrachtet. Der angefochtene Akt ist von Rechts wegen suspendiert.
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KAPITEL VI Die richterliche Behörde
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Abschnitt 1 Die Gerichtsinstanzen
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Rechtspflege | Artikel 123
(1) Die Rechtspflege wird im Namen des Gesetzes verwirklicht.
(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
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Rechtsstellung der Richter | Artikel 124
(1) Die vom Präsidenten Rumäniens ernannten Richter sind gemäss dem Gesetz unabsetzbar. Der Vorsitzende und die anderen Richter des Obersten Gerichtshofes werden für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt. Sie können in ihr Amt wiederernannt weden. Die Förderung, der Transfer und die Bestrafung der Richter können nur vom Obersten Rat der Magistratur verfügt werden im Rahmen des Gesetzes.
(2) Das Richteramt ist unvereinbar mit jeder anderen öffentlichen oder privaten Funktion, mit Ausnahme der didaktischen Funktion im Hochschulunterricht.
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Gerichtsinstanzen | Artikel 125
(1) Die Rechtspflege wird durch den Obersten Gerichtshof und durch die anderen vom Gesetz festgelegten Gerichtsinstanzen verwirklicht.
(2) Die Errichtung von Sonderinstanzen ist untersagt.
(3) Die Zuständigkeit und das Gerichtsverfahren sind durch das Gesetz festgelegt.
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Öffentlichkeitscharakter der Verhandlungen | Artikel 126
Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich, ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fallen.
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Recht auf einen Dolmetscher | Artikel 127
(1) Das Gerichtsverfahren wird in rumänischer Sprache durchgeführt.
(2) Die den nationalen Minderheiten angehörenden Bürger sowie auch die Personen, die die rumänische Sprache nicht verstehen oder nicht sprechen, haben das Recht, von allen Akten und Dossierstücken Kenntnis zu nehmen, sowie das Recht, in der Instanz zu sprechen und Anträge durch einen Dolmetscher zu stellen; in den Strafprozessen ist dieses Recht kostenlos gewährleistet.
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Gebrauch der Rechtsmittel | Artikel 128
Gegen die Gerichtsurteile können die interessierten Parteien und die Staatsanwaltschaft die legalen Rechtsmittel einlegen.
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Gerichtspolizei | Artikel 129
Die Gerichtsinstanzen verfügen über die Polizei, die diesen zur Verfugung gestellt ist.
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Abschnitt 2 Die Staatsanwaltschaft
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Rolle der Staatsanwaltschaft | Artikel 130
(1) In der Gerichtstätigkeit vertritt die Staatsanwaltschaft die allgemeinen Interessen der Gessellschaft und verteidigt die Rechtsordnung sowie die Rechte und Freiheiten der Bürger.
(2) Die Staatsanwaltschaft übt ihre Befugnisse gemäss dem Gesetz durch die Staatsanwälte, die bei den Gerichtsinstanzen in Anklagebehörden konstituiert sind, aus.
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Rechtsstellung der Staatsanwälte | Artikel 131
(1) Die Staatsanwälte entfalten ihre Tätigkeit gemäss den Prinzipien der Gesetzlichkeit, Unparteilichkeit und der hierarchischen Kontrolle unter der Autorität des Justizministers.
(2) Das Amt des Staatsanwalts ist unvereinbar mit jeder anderen. öffentlichen oder privaten Funktion, mit Ausnahme der didaktischen Funktion im Hochschulunterricht.
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Abschnitt 3 Der Oberste Rat der Magistratur
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Zusammensetzung | Artikel 132
Der Oberste Rat der Magistratur setzt sich aus Richtern zusammen, die für ein Mandat von 4 Jahren von der Abgeordnetenkammer und vom Senat in gemeinsamer Sitzung gewählt werden.
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Befugnisse | Artikel 133
(1) Der Oberste Rat der Magistratur macht gemäss dem Gesetz dem Präsidenten Rumäniens Vorschläge für die Ernennung ins Amt der Richte und Staatsanwälte, mit Ausnahme de Anwärter. In diesem Fall führt dei Vorsitz, ohne Stimmrecht, der Justizminister.
(2) Der Oberste rat der Magistratur erfüllt die Rolle des Disziplinrates der Richter. In diesem Fall führt während den Arbeiten den Vorsitz der Präsiden des Obersten Gerichtshofes.
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TITEL IV Die Wirtschaft und die öffentlichen Finanzen
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Wirtschaft | Artikel 134 (1) Die Wirtschaft Rumäniens ist eine Marktwirtschaft. (2) Der Staat muss gewährleisten:a) die Handelsfreiheit, den Schutz des lauteren Wettbewerbs, die Schaffung des günstigen Rahmens für die Verwertung aller Produktionsfaktoren; b) den Schutz der nationalen Interressen in der Wirtschafts-, Finanzund Valuta- Tätigkeit; c) die Förderung der nationalen wissenschaftlichen Forschungstätigkeit; d) die Ausbeutung der Naturressourcen im Einklang mit dem Nationalinteresse; e) die Wiederherstellung und den Schutz der Umwelt sowie die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts; f) die Schaffung der erforderlichen Bedingungen für das Anwachsen der Lebensqualität.
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Eigentum | Artikel 135
(1) Der Staat schützt das Eigentum.
(2) Das Eigentum ist öffentlicher oder privater Natur.
(3) Das öffentliche Eigentum gehört dem Staat oder den territorialen Verwaltungseinheiten.
(4) Die Bodenschatze jeder Art, die Verkehrswege, der Luftraum, die Gewässer, die als Energiequellen und jene die in öffentlichein Interesse benützt werden können, die Strände, die Hoheitsgewässer, die Naturressourcen der Wirtschaftszone und des Kontinentalsockels sowie andere durch das Gesetz festgelegte Güter bilden ausschliesslichh den Gegenstand des öffentlichen Eigentums.
(5) Die Güter des öffentlichen Eigentums sind unveräusserlich. Im Rahmen des Gesetzes können sie in die Verwaltung der autonomen Regien oder der öffentlichen Institutionen gegeben, oder sie können konzessioniert oder vermietet werden.
(6) Das Privateigentum ist laut Gesetz unverletzlich.
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Finanzsystem | Artikel 136
(1) Bildung, Verwaltung, Verwendung und Kontrolle der finanziellen Ressourcen des Staates, der territorialen Verwaltungseinheiten und der öffentlichen Institutionen sind durch das Gesetz geregelt.
(2) Die Landeswahrung ist der Leu, und seine Unterteilung der Ban.
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Öffentliches Nationalbudget | Artikel 137
(1) Das öffentliche Nationalbudget (umfasst das Staatsbudget, das Budget der staatlichen Sozialversicherungen und die Lokalbudgets der Gemeinden, der Städte und der Kreise.
(2) Die Regierung erstellt jährlich den Entwurf des Staatsbudgets und jenen der staatlichen Sozialversicherungen, die sie separat dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet.
(3) Falls das Gesetz über das Staatbudget und das Budget der staatlichen Sozialversicherungen nicht wenigstens 3 Tage vor Ablauf der Budgetgebarung verabschiedet wurde, werden weiterhin das Staatsbudget und das Budget der staatlichen Sozialversicherungen des vorigen Jahres angewendet bis zur Annahme der neuen Budgets.
(4) Die Loaklbudgets werden erstellt, genehmigt und im Rahmen des Gesetzes durchgefürt.
(5) Keine einzige budgetäre Ausgabe kann ohne die Festsetzung der Finanzierungsquelle gebilligt werden.
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Steuern, Gebühren | Artikel 138
(1) Die Steuern und jede andere Einnhame des Staatsbudgets und des Budgets der staatlichen Sozialversicherungen werden nur durch Gesetz festgelegt.
(2) Die lokalen Steuern und Gebühren werden von den Lokalräten und von den Kreisräten in den Grenzen und unter den Bedingungen des Gesetzes festgelegt.
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Rechnungshof | Artikel 139
(1) Der Rechnungshof übt die Kontrolle aus, über die Art und Weise der Bildung, Verwaltung und der Verwendung der finanziellen Ressourcen des Staates und des öffentlichen Sektors. Unter den Bedingungen des Gesetzes übt der Rechnungshof auch Gerichtsbai keitsbefugnisse aus.
(2) Der Rechnunghof unterbreitet dem Parlament jährlich einen Bericht über die Geschäftsführungskonten de nationalen öffentlichen Budgets au der abgelaufenen Budgetgebarung, wobei auch die festgestellten Unordnungen umfasst werden.
(3) Auf Ersuchen der Abgeordnetenkammer oder des Senat kontrolliert der Rechnungshof die Art der Verwaltung der öffentlichen Ressourcen un berichtet dem Parlament über die gemachten Feststellungen.
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofes, vom Parlament ernannt sind laut Gesetz unabhängig und unabsetzbar. Sie sind den gleichen Unvereinbarkeiten unterworfen, die da Gesetz auch für die Richter vorsieht.
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TITEL V Der Verfassungsgerichtshof
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Aufbau | Artikel 140
(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich aus neun Richtern zusammen, die für ein Mandat von Jahren ernannt werden das nicht verlängert oder erneuert werden kann.
(2) Drei Richter werden von der Abgeordnetenkammer, drei vorn Senat und drei vorn Präsidenten Rumäniens ernannt.
(3) Die Richter des Verfassungsgerichtshofes wählen in geheimer Wahl dessen Präsidenten für eine Amtszeit von 3 Jahren.
(4) Der Verfassungsgerichtshof erneuert sich um ein Drittel seiner Mitglieder von 3 zu 3 Jahren unter den im organischen Gesetz vorgesehenen Bedingungen.
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Bedingungen für die Ernennung | Artikel 141
Die Richter des Verfassungsgerichtshofes müssen juristische Hochschulbildung haben, eine hohe berufliche Kompetenz und ein Dienstalter von mindestens 18 Jahren in der juristischen Tätigkeit oder im juristischen Hochschulunterricht.
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Inkompatibilitäten | Artikel 142
Das Richteramt des Verfassungsgerichtshofes ist unvereinbar mit jedem anderen öffentlichen oder privaten Amt, mit Ausnahme der didaktischen Funktionen im juristischen Hochschulunterricht.
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Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit | Artikel 143
Die Richter des Verfassungsgerichtshofes sind unabhängig in der Ausübung ihres Mandats und unabsetzbar für dessen Dauer.
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Befugnisse | Artikel 144 Der Verfassungsgerichtshof hat folgende Befugnisse:a) er spricht sich aus über die Verfassungsmassigkeit der Gesetze vor ihrer Verkündung, auf Anruf des Präsidenten Rumäniens, des Präsidenten einer der Parlaments kammern, den Regierung, des Obersten Gerichtshofes, einer Anzahl von mindestens 50 Abgeordneten oder mindestens 25 Senatoren sowie auch von Rechts wegen über die Initiativen zur Änderung den Verfassung; b) äussert sich über die Verfassungsmässigkeit der Geschäftsordnungen den Parlamentskammern, auf Anruf eines der Präsidenten der beiden Kammern, einer parlamentarischen Gruppe oder einen Anzahl von mindestens 50 Abgeordneten oder mindestens 25 Senatoren; c) entscheidet üben die vor der Gerichtsinstanzen erhobenen Einwünde hinsichtlich den Verfassungswidrigkeit der Gesetze und dei Anordnungen; d) wacht üben die Einhaltung des Verfahrens für die Wahl des Präsidenten Rumäniens und bestätigt die Ergebnisse des Wahlgangs; e) stellt die Umstände fest, die ein Interim in der Ausübung des Präsidentenamtes Rumäniens rechtfertigen, und teilt seine Feststellungen dem Parlament und den Regierung mit; f) begutachtet beratend den Vorschlag zur Ausseramtssetzung des Präsidenten Rumäniens; g) wacht üben die Einhaltung des Verfahrens für die Organisierung und Durchführung des Referendums und validiert dessen Ergebnisse; h) überprüft die Erfüllung der Bedingungen für die Ausübung der Gesetzesinitiative von seiten der Bürger; i) entscheidet über die Einwände, die als Gegenstand die Verfassungsmassigkeit einer politischen Partei haben.
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Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes | Artikel 145
(1) In den Fällen der festgestellten Verfassungswidrigkeit gemäss Artikel 144 Buchstabe a) und b) wird das Gesetz oder die Geschäftsordnung zur Nachüberprüfung geschickt. Falls das Gesetz in gleicher Form mit wenigstens einer Zweidrittel-Mehrheit der Zahl den Mitglieder einer jeden Kammer angenommen wind, so fällt den Einwand den Verfassungswidrigkeit weg, und die Verkündung wind obligatorisch.
(2) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind verbindlich und haben keine rückwinkende Kraft. Sie werden im Amtsblatt Rumäniens veröffentlicht.
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TITEL VI Die Änderung der Verfassung
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Initiative zur Änderung | Artikel 146
(1) Die Änderung der Verfassung kann eingeleitet werden vorn Präsidenten Rumäniens auf Vorschlag der Regierung, von mindestens einein Viertel der Zahl den Abgeordneten oder den Senatoren sowie von mindestens 500 000 Bürgern mit Stimmrecht.
(2) Die Bürger, die die Änderung der Verfassung anregen, müssen wenigstens aus den Hälfte den Landeskreise kommen, während in einein jeden diesen Kneise oder im Munizipium Bukarest wenigstens 20.000 Unterschriften zur Unterstutzung diesen Initiative registriert sein müssen.
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Änderungsverfahren | Artikel 147
(1) Den Änderungsentwurf oder den Änderungsvorschlag müssen von den Abgeordnetenkammer und dem Senat mit wenigstens einer Zweidrittel-Mehrheit den Zahl den Mitglieder einer jeden Kammer angenommen wenden.
(2) Falls durch das Vermittlungsverfahren keine Einigung erreicht wind, entscheidet die Abgeordnetenkammer und den Senat in gemeinsamer Sitzung mit wenigstens einer Dreiviertel-Mehrheit der Zahl den Abgeordneten und den Senatoren.
(3) Die Änderung ist endgültig nach ihren Genehmigung durch das Referendum, das spätestens 30 Tage vom Datum den Annahme des Entwurfs oder des Vorschlags zur Änderung organisiert wird.
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Grenzen der Änderung | Artikel 148
(1) Die Bestimmungen dieser Verfassung hinsichtlich des nationalen, unabhängigen, einheitlichen und unteilbaren Charakters des rumänischen Staates, der republikanischen Regierungsform, der Integrität des Territoriums, der Unabhängigkeit der Justiz, des politischen Pluralismus und den Amtssprache können nicht Gegenstand den Änderung sein.
(2) Desgleichen kann keine Änderung durchgeführt werden, wenn diese als Ziel die Unterdrückung der fundamentalen Rechte und Freiheiten den Bürger oder denen Garantien hat.
(3) Die Verfassung kann nicht geändert werden während de Belagerungs- oder Notzustands, und auch nicht in Kriegszeiten.
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TITEL VII Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Inkrafttreten | Artikel 149
(1) Vorliegende Verfassung tritt am Datum ihrer Genehmigung durch das Referendum in Kraft. Am gleichen Datum ist und bleibt die Verfassung vom 21. August 1965 völlig aufgehoben.
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Zeitliche Normenkollision | Artikel 150
(1) Die Gesetze und alle anderen Normativakte bleiben in den Masse in Kraft, in dem sie der vorliegenden Verfassung nick widersprechen.
(2) Der Legislativrat wird in der Frist von 12 Monaten vom Datum des Inkrafttretens seines Organisationsgesetzes die Übereinstimmung den Gesetzgebung mit der vorliegenden Verfassung prüfen und dem Parlament oder, fallweise, den Regierung entsprechende Vorschläge machen.
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Bestehende Institutionen | Artikel 151
(1) Die am Datum des Inkrafttretens dieser Verfassung bestehenden Einrichtungen der Republik bleiben in Funktion bis zur Bildung den neuen Einrichtungen.
(2) Den neue Oberste Gerichtshof wind unten den Bedingungen des Gesetzes von den Abgeordnetenkammer und dem Senat in gemeinsamer Sitzung, auf Vorschlag des Präsidenten den Republik binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten den vorliegenden Verfassung ernannt werden.
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Künftige Institutionen | Artikel 152
(1) In den Frist von 6 Monaten vom Datum des Inkrafttretens den Verfassung werden den Verfassungsgerichtshof und den Rechnungshof gegründet.
(2) Die Richter des ersten Verfassungsgerichtshofes wenden für eine Periode von 3, 6 und beziehungsweise 9 Jahren ernannt. Der Präsident Rumäniens, die Abgeordnetenkammer und den Senat bestimmen je einen Richter für jede Periode.
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