DIE VERFASSUNG RUMÄNIENS
1991

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TITEL II
Die fundamentalen Rechte, Freiheiten und Pflichten
 
KAPITEL I
Gemeinsame Bestimmungen
 
UniversalitätArtikel 15
(1) Die Bürger geniessen die in der Verfassung und in anderen Gesetzen verankerten Rechte und Freiheiten und haben die in diese vorgesehenen Pflichten.
(2) Das Gesetz verfügt nur für die Zukunft, mit Ausnahme des günstigeren Strafgesetzes.
 
RechtsgleichheitArtikel 16
(1) Die Bürger sind gleich vor dem Gesetz und vor den öffentlichen Behörden, ohne Privilegien und ohne Diskriminierungen.
(2) Niemand kann über dem Gesetz stehen.
(3) Die öffentlichen zivilen oder militärischen Ämter und Würden können nur von Personen bekleidet werden, die nur die rumänische Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz im Lande haben.
 
Rumänische Bürger im AuslandArtikel 17
Die rumänischen Staatsbürger erfreuen sich im Ausland des Schutzes des rumänischen Staates und müssen ihre Verpflichtungen erfüllen, mit Ausnahme jener, die mit ihrer Abwesenheit aus dem Lande unvereinbar sind.
 
Ausländer und StaatenloseArtikel 18
(1) Die Ausländer und die Staatenlosen, die in Rumänien wohnen, erfreuen sich des allgemeinen Schutzes der Person und des Vermögens, der durch die Verfassung und durch andere Gesetze garantiert ist.
(2) Das Asylrecht wird im Rahmen des Gesetzes gewährt und entzogen, bei Einhaltung der Verträge und der interrationalen Abkommen, an denen Rumänien beteiligt ist.
 
Auslieferung und AusweisungArtikel 19
(1) Der rumänische Staatsbürger kann aus Rumänien nicht ausgeliefert oder ausgewiesen werden.
(2) Die Ausländer und di Staatenlosen können nur auf Grund eines internationalen Abkommen oder unter den Bedingungen de Gegenseitigkeit ausgeliefert werden.
(3) Ausweisung und Auslieferung werden durch die Justizorgane beschlossen.
 
Internationale MenschenrechtsverträgeArtikel 20
(1) Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechte und Freiheiten der Bürger werden ausgelegt und angewendet in Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, mit den Pakten und anderen Verträgen, an denen Rumänien beteiligt ist.
(2) Wenn zwischen den Pakten und den Verträgen hinsichtlich der fundamentalen Rechte des Menschen an denen Rumänien beteiligt ist, und den internen Gesetzen Unstimmigkeiten bestehen, so haben di internationalen Reglementierungen Vorrang.
 
Freier Zugang zur JustizArtikel 21
(1) Jede Person kann sich um die Verteidigung ihre legitimen Rechte, Freiheiten und Interessen an die Justizorgane wenden.
(2) Kein Gesetz kann die Ausübung dieses Rechts einschränken.
 
KAPITEL II
Die fundamentalen Rechte und Freiheiten
 
Recht auf Leben und auf physische und psychische UnversehrtheitArtikel 22
(1) Das Recht auf Leben und das eben und Recht auf physische und psychische Unversehrtheit der Person sind garantiert.
(2) Niemand darf gefoltert und keiner Art von unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterzogen werden.
(3) Die Todesstrafe ist untersagt.
 
Individuelle FreiheitArtikel 23
(1) Die individuelle Freiheit und die Sicherheit der Person sind unverletzlich.
(2) Die Durchsuchung, Festnahme oder Verhaftung einer Person sind nur in den Fallen und mit dem im Gesetz vorgesehenen Verfahren erlaubt.
(3) Die Festnahme darf 24 Stunden nicht überschreiten.
(4) Die Verhaftung erfolgt auf Grund eines vom Richter ausgestellten Mandats für die Dauer von höchstens 30 Tagen. Hinsichtlich der Legalität des Mandats kann der Verhaftete sich beim Richter beschweren, der verpflichtet ist, durch begründeten Beschluss darüber zu entscheiden. Die Verlängerung der Verhaftung kann nur durch die Gerischtsinstanz genehmigt werden.
(5) Dem Festgehaltenen oder Verhafteten werden die Gründe seiner Festnahme oder Verhaftung, in der Sprache, die er versteht, unverzüglich zur Kenntnis gebracht, und die Beschuldigung in der kürzensten Frist; die Beschuldigung wird nur in Anwesenheit eines gewählten oder von Amts wegen ernannten Rechtsanwalts zur Kenntnis gebracht.
(6) Die Freilassung des Festgehaltenen oder Verhafteten ist obligatorisch, falls die Gründe dieser Massnahme entlallen sind.
(7) Der präventiv Verhaftete hat das Recht, seine provisoriche Freiheit unter Gerichtskontrolle oder auf Kaution zu verlangen.
(8) Bis zum endgültig gebliebenen Gerichtsurteil wird die Person als unschuldig betrachtet.
(9) Keine Strafe kann festgelegt oder angewendet werden, es sei denn unter den Bedingungen und auf Grund des Gesetzes.
 
Recht auf VerteidigungArtikel 24
(1) Das Recht auf Verteidigung ist garantiert.
(2) Im ganzen Verlauf des Prozesses haben die Parteien das Recht, von einein gewählten oder von Amts wegen ernannten Rechtsanwalt vertreten zu werden.
 
FreizügigkeitArtikel 25
(1) Das Recht auf freien Verkehr im Lande und im Ausland ist garantiert. Das Gesetz bestimmt die Bedingungen der Ausübung dieses Rechts.
(2) Jedem Bürger ist das Recht gewährleistet, seinen Wohnsitz oder Sitz in jeder Ortschaft im Lande festzulegen, auszuwandern sowie in das Land zurückzukehren.
 
Intim-, Familien- und PrivatlebenArtikel 26
(1) Die öffentlichen Behörden respektieren und schützen das Intim-, Familien- und Privatleben.
(2) Die natürliche Person hat das Recht, über sich selbst zu verfügen, insofern sie nicht die Rechte und Freiheiten anderer, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verletzt.
 
Unverletzlichkeit des WohnsitzesArtikel 27
(1) Der Wohnsitz und Sitz sind unverletzlich. Niemand darf in den Wohnsitz oder Sitz einer Person ohne deren Einwilligung eindringen oder dort verbleiben.
(2) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 kann durch Gesetz in folgenden Situationen abgewichen werden:a) zwecks Vollstreckung eines Verhaftungsmandats oder eines Gerichtsurteils;
b) zwecks Beseitigung einer Gefahr hinsichtlich des Lebens, der physischen Integrität oder der Güter einer Person;
c) für die Verteidigung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung;
d) für die Verhütung der Ausbreitung einer Epidemie.
(3) Durchsuchungen können ausschliesslich vom Richter angeordnet werden und können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt werden.
(4) Durchsuchungen wahrend der Nacht sind untersagt, ausser dem Falle, dass der Täter auf frischer Tat ertappt wird.
 
BriefgeheimnisArtikel 28
Das Geheimnis der Briefe, Telegramme, anderer Postsendungen, der Telefongespräche und der anderen gesetzlichen Kommunikationsmittel ist unverletzlich.
 
GewissensfreiheitArtikel 29
(1) Die Gedanken-, Meinungssowie die religiöse Glaubensfreiheit können unter keiner Form eingeschränkt werden. Niemand kann gezwungen werden, eine bestimmte Meinung zu vertreten oder entgegen seinen Überzeugungen einein religiösen Glauben beizutreten.
(2) Die Gewissensfreiheit ist garantiert; die Äusserung der Gewissensfreiheit ist nur im Geiste der Toleranz und des gegenseitigen Respekts erlaubt.
(3) Die religiösen Kulte sind frei und organisieren sich gemäss den eigenen Statuten, im Rahmen des Gesetzes.
(4) In den Beziehungen zwischen den Kulten 1st jedwelche Form, Mittel, Handlung oder Tat religiöser Anfeindung untersagt.
(5) Die religiösen Kulte sind dem Staat gegenüber selbständig und erfreuen sich seiner Unterstutzung, einschliesslich durch die Ermöglichung des religiösen Beistands in der Armee, in Krankenhäusern, in Strafanstalten, in Altersheimen und in Waisenhäusern.
(6) Die Eltern oder Vormunde haben das Recht, die Erziehung der minderjährigen Kinder, deren Verantwortung ihnen zukommt, gemäss ihren eigenen Überzeugungen zu sichern.
 
MeinungsfreiheitArtikel 30
(1) Die Freiheit der Gedankenäusserung, der Meinungen, der Glaubensbekenntnisse und die Freiheit des Schaffens jeder Art, mündlich, schriftlich, durch Bilder, Ton oder durch andere öffentliche Kommunikationsmittel sind unverletzlich.
(2) Die Zensur jeder Art ist verboten.
(3) Die Pressefreiheit schliesst auch die Freiheit, Publikationen zu gründen, mit ein.
(4) Keine Publikation darf unterdrückt werden.
(5) Das Gesetz kann die Massenkommunikationsmittel verpflichten, die Finanzierungsquellen bekanntzugeben.
(6) Die freie Meinungsäusserung darf weder die Würde, die Ehre, das Privatleben der Person noch das Recht am eigenen Bild schädigen.
(7) Die Verleumdung des Landes und der Nation, die Anstiftung zum Aggressionskrieg, zum nationalen, Rassen-, Klassen- und religiösen Hass, die Aufwiegelung zur Diskriminierung, zum territorialen Separatismus, zur öffentlichen Gewalt sowie unzüchtige Äußerungen, die den guten Sitten widersprechen, sind gesetzlich verboten.
(8) Die zivile Verantwortung für die Information oder das öffentlich zur Kenntnis gebrachte Werk trägt der Herausgeber oder der Hersteller, der Autor, der Organisator der künstlerischen Darbietungen, der Eigentümer der Vervielfältigungsmittel, der Radio-oder Fernsehsender im Rahmen des Gesetzes. Pressedelikte werden durch Gesetz festgelegt.
 
Recht auf InformationArtikel 31
(1) Das Recht der Bürger, zu allen Öffentlichen Informationen Zugang zu haben, kann nicht eingeschränkt werden.
(2) Die öffentlichen Behörden sind, gemäss den ihnen zukommenden Zuständigkeiten, verpflichtet, eine korrekte Information der Bürger über die öffentlichen Angelegenheiten und über die Probleine von persönlichein Interesse zu gewährleisten.
(3) Das Recht auf Information soll die Massnahmen zum Schutze der Jugendlichen oder die nationale Sicherheit nicht beeinträchtigen.
(4) Die öffentlichen oder privaten Medien sind verpflichtet, eine korrekte Information der Öffentlichkeit zu gewährleisten.
(5) Die öffentlichen Rundfunk-und Fernsehdienste sind autonom. Sie müssen den bedeutenden gesellschaftlichen und politischen Gruppen das Recht auf Medienzugang garantieren. Die Organisation dieser Medien und die parlamentarische Kontrolle über ihre Tätigkeit wird durch das organische Gesetz geregelt.
 
Recht auf UnterrichtArtikel 32
(1) Das Recht auf Unterricht ist durch den allgemein verpflichtenden, den Lyzeal- und den beruflichen Unterricht, durch den Hochschulunterricht sowie durch andere Bildungs- und Ausbildungsformen gewährleistet.
(2) Der Unterricht aller Stufen wird in rumänischer Sprache entfaltet. Laut Gesetz kann der Unterricht auch in einer internationalen Sprache entfaltet werden.
(3) Das Recht der den nationalen Minderheiten angehörenden Personen, ihre Muttersprache zu lernen, und das Recht, in dieser Sprache unterrichtet zu werden, sind garantiert; die Modalitäten zur Ausübung dieser Rechte werden durch Gesetz festgelegt.
(4) Der staatliche Unterricht ist, gemäss dem Gesetz, kostenlos.
(5) Die Unterrichtsinstitutionen, einschliesslich die privaten, entfalten ihre Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes.
(6) Die Autonomie der Universitäten ist garantiert.
(7) Der Staat gewährleistet die Freiheit des religiösen Unterrichts gemäss den spezifischen Erfordernissen eines jeden Glaubensbekenntnisses. In den Staatsschulen ist der religiöse Unterricht gesetzlich organisiert und garantiert.
 
Recht auf GesundheitsfürsorgeArtikel 33
(1) Das Recht auf Gesundheitsfürsorge ist garantiert.
(2) Der Staat ist verpflichtet, Massnahmen zur Gewahrleistung der Hygiene und der öffentlichen Gesundheit zu ergreifen.
(3) Die Organisationsweise des ärztlichen Beistands und des Systems der Sozialversicherungen im Falle von Krankheiten, Unfallen, Mutterschaft und Wiederherstellung, die Kontrolle der Ausübung der ärztlichen Berufe und der paraärztlichen Tätigkeiten sowie auch andere Schutzmassnahmen der körperlichen und geistigen Gesundheit der Person werden gemäss dem Gesetz festgelegt.
 
WahlrechtArtikel 34
(1) Die Bürger haben das Wahlrecht ab dem einschliesslich bis zum Tag der Wahlen vollendeten 18. Lebensjahr.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Geistesschwache und Geisteskranke, die für unmundig erklärt wurden, sowie verurteilte Personen, denen durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil die Wahlrechte entzogen wurden.
 
Das Recht, gewählt zu werdenArtikel 35
(1) Das Recht, gewählt zu werden, haben wahlberechtigte Bürger, die die im Artikel 16, Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllen, falls ihnen nicht untersagt ist, sich in politische Parteien zu vereinigen, laut Artikel 37, Absatz 3.
(2) Die Kandidaten müssen bis einschliesslich zum Tag der Wahlen das Alter von mindestens 23 Jahre erfüllt haben, um in di Abgeordnetenkammer oder Lokalorgane gewählt zu werden, und das Alter von mindestens 35 Jahren erfüllt haben, um in den Senat oder in das Amt des Präsidenten Rumänien gewählt zu werden.
 
VersammlungsfreiheitArtikel 36
Die Meetings, Demonstrationen Prozessionen oder jede andere Versammlung sind frei und können nur in friedlicher Weise, ohne jede Art von Waffen organisiert und durchgeführt werden.
 
VereinigungsrechtArtikel 37
(1) Die Bürger können sich frei in politische Parteien, in Gewerkschaften oder in andere Vereinsformen vereinigen.
(2) Die Parteien oder Organisationen, die durch ihre Zwecke oder Tätigkeit gegen den politischen Pluralismus, die Prinzipien des Rechtsstaates oder die Souveränität, Integrität oder die Unabhängigkeit Rumäniens wirken, sind verfassungswidrig.
(3) Die Richter des Verfassungsgerichtshofes, die Anwälte des Volkes, die Richter, die aktiven Mitglieder der Armee, die Polizisten und andere Kategorien von öffentlichen Beamten, die durch das organische Gesetz festgelegt sind können den politischten Parteien nicht beitreten.
(4) Vereinigungen mit geheimein Charakter sind verboten.
 
Arbeit und Sozialschutz der ArbeitArtikel 38
(1) Das Recht auf Arbeit kann nicht eingeschränkt werden. Die Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes sind frei.
(2) Die Angestellten haben das Recht auf sozialen Arbeitsschutz. Die Schutzmassnahmen betreffen die Arbeitssicherheit und -hygiene, die Arbeitsregelung von Frauen und Jugendlichen, den Mindestlohn in der Wirtschaft, die wöchentliche Ruhepause, den bezahlten Jahresurlaub, die Arbeitsleistung unter schweren Bedingungen sowie andere spezifische Situationen.
(3) Die normale Dauer des Arbeitstages beträgt im Durchschnitt höchstens 8 Stunden.
(4) Bei gleicher Arbeit haben Frauen den gleichen Lohn wie Männer.
(5) Das Recht auf Kollektivverhandlungen im Bereich der Arbeit und der obligatorische Charakter der Kollektivabkommen sind garantiert.
 
Verbot der ZwangsarbeitArtikel 39
(1) Die Zwangsarbeit ist untersagt.
(2) Es gilt nicht als Zwangsarbeit:a) der Wehrdienst oder die an seiner Stelle von jenen entfalteten Tätigkeiten, die laut Gesetz keinen obligatorischen Militärdienst aus religiösen Gründen leisten;
b) die Arbeit einer verurteilten Person, geleistet unter normalen Bedingungen, in der Zeit der Haft oder der Freiheit auf Bewahrung;
c) Leistungen, die in Situationen verlangt werden, die ihrerseits von Kalamitäten oder anderen Gefahren geschaffen wurden, sowie jene, die zu den vom Gesetz festgelegten normalen Zivilpflichten gehören.
 
StreikrechtArtikel 40
(1) Die Angestellten haben das Recht auf Streiks für die Verteidigung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen.
(2) Das Gesetz legt die Bedingungen und die Grenzen der Ausübung dieses Rechts fest sowie die erforderlichen Garantien zur Sicherstellung der wichtigsten Dienste für die Gesellschaft.
 
Schutz des PrivateigentumsArtikel 41
(1) Das Recht auf Eigentum sowie die Forderungen gegenüber dem Staat sind garantiert. Der Inhalt und die Grenzen dieser Rechte sind durch Gesetz festgelegt.
(2) Das Privateigentum ist in gleicher Weise durch das Gesetz geschützt, unabhängig vom Inhaber. Die Ausländer und Staatenlosen können kein Eigentumsrecht auf Grundstücke erwerben.
(3) Niemand kann enteignet werden, es sei denn im Falle einer gemäss dem Gesetz festgelegten öffentlichen Notwendigkeit, mit gerechter und vorherigen Entschädigung.
(4) Für Arbeiten von allgemeinem Interesse kann die öffentliche Behörde den Untergrund eines jeden Immobiliareigentums nutzen, mit der Verpflichtung, den Eigentümer für die Schäden, die dem Grund, den Pflanzungen oder den Gebäuden zugefügt wurden, sowie für andere der Behörde zugeschriebenen Schäden zu entschädigen.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Entschädigungen werden im Einvernehmen mit dem Eigentümer, oder im Falle der Uneinigkeit, durch die Justiz festgelegt.
(6) Das Eigentumsrecht verpflichtet zur Einhaltung der Aufgaben hinsichtlich des Umweltschutzes und zur Gewährleistung einer guten Nachbarschaft sowie zur Einhaltung der anderen Aufgaben, die laut Gesetz oder Brauch dem Eigentümer zukommen.
(7) Das auf erlabute Weise erworbene Vermögen kann nicht eingezogen werden.

Der erlabute Charakter der Erwerbung wird vermutet.
(8) Die zwecks Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit bestimmten oder benützten Sachen sowie jene, die sich aus diesen ergeben, können nur im Rahmen des Gesetzes eingezogen werden.

 
ErbrechtArtikel 42
Das Erbrecht ist garantiert.
 
LebensniveauArtikel 43
(1) Der Staat ist verpflichtet, den Bürgern durch ökonomische Entwicklungsmassnahmen und Sozialschutz ein anständiges Lebensniveau zu gewährleisten.
(2) Die Bürger haben das Recht auf Rente, auf bezahlten Schwangerschaftsurlaub, auf ärztlichen Beistand in den staatlichen sanitären Einheiten, auf Arbeitslosenunterstützung, und andere vom Gesetz vorgesehene Formen des Sozialschutzes.
 
FamilieArtikel 44
(1) Die Familie gründet sich auf die frei eingegangene Ehe zwischen den Ehegatten, auf ihre Gleichheit und auf das Recht und die Pflicht der Eltern, die Erziehung und Ausbildung der Kinder zu gewährleisten.
(2) Die Bedingungen der Eheschliessung, der Auflosung und Nichtigkeit der Ehe werden durch Gesetz festgelegt. Die religiöse Ehe kann erst nach der zivilen Eheschliessung zelebriert werden.
(3) Die Kinder ausserhalb der Ehe sind vor dem Gesetz gleich mit jenen aus der Ehe.
 
Schutz der Kinder und JugendlichenArtikel 45
(1) Die Kinder und Jugendlichen erfreuen sich eines Sonderregimes des Schutzes und des Beistands in der Verwirklichung ihrer Rechte.
(2) Der Staat gewährt staatliche Kinderbeihilfe und Hilfe für die Versorgung des kranken oder behinderten Kindes. Andere Formen des Sozialschutzes für Kinder und Jugendliche werden durch Gesetz festgelegt.
(3) Die Ausbeutung der Minderjährigen, ihre Nutzung in Tätigkeiten, die ihrer Gesundheit oder Moralität schaden könnte, oder die ihr Leben oder normale Entwicklung einer Gefahr aussetzen würde, sind verboten.
(4) Die Minderjährigen unter 15 Jahren können nicht als Lohnempfänger eingestellt werden.
(5) Die öffentlichen Behörden haben die Pflicht, zur Sicherstellung der Bedingungen für die freie Teilnahme der Jugendlichen am politischen, gesellschaftlichen, ökonomischen, kulturellen und sportlichen Leben des Landes beizutragen.
 
Schutz der behinderten PersonenArtikel 46
Die behinderten Personen erfreuen sich des speziellen Schutzes. Der Staat gewährleistet die Verwirklichung einer nationalen Politik zur Vorbeugung, Behandlung, Wiederanpassung, Bildung, Ausbildung und der sozialen Eingliederung der Behinderten, wobei die Rechte und Pflichten, die den Eltern und Vormunden zukommen, eingehalten werden.
 
PetitionsrechtArtikel 47
(1) Die Bürger haben das Recht, sich an die öffentlichen Behörden mit Eingaben zu wenden, die nur im Namen der Unterzeichnenden formuliert sein können.
(2) Die legal gebildeten Organisationen haben das Recht, Eingaben ausschliesslich im Namen der Kollektive, die sie vertreten, einzureichen.
(3) Die Ausübung des Petitionsrechts ist gebührenfrei.
(4) Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, auf die Petitionen in der Frist und unter den vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen zu antworten.
 
Recht der von einer öffentlichen Behörde verletzten PersonArtikel 48
(1) Die in ihrem Recht von einer öffentlichen Behörde durch einen Verwaltungsakt oder durch Nichterledigung in legaler Frist eines Gesuchs verletzte Person ist berechtigt, die Anerkennung ihres Rechtsanspruches, die Annullierung des Aktes und Schadenersatz zu verlangen.
(2) Die Bedingungen und Grenzen der Ausübung dieses Rechts werden durch ein organisches Gesetz festgelegt.
(3) Der Staat verantwortet vermögens rechtlich laut Gesetz für die durch Rechtssprechungsirrtümer verursachten Schäden, die in Strafprozessen begangen wurden.
 
Einschränkung der Ausübung einiger Rechte oder FreiheitenArtikel 49
(1) Die Ausübung einiger Rechte oder einiger Freiheiten kann nur durch Gesetz eingeschränkt werden, und wenn dies, nach Fall, erfordert wird, für: die Verteidigung der nationalen Sicherheit, der Ordnung, der Gesundheit oder der öffentlichen Moral, der Rechte und Freiheiten der Bürger; die Strafuntersuchung; die Verhütung der Folgen einer Naturkalamität oder eines besonders schweren Unglücksfalles.
(2) Die Einschränkung muss proportional sein mit der Situation, die sie hervorgerufen hat, und kann nicht die Existenz des Rechts oder der Freiheit berühren.
 
KAPITEL III
Fundamentale Pflichten
 
Treue gegenüber dem LandArtikel 50
(1) Die Treue gegenüber dem Land ist heilig.
(2) Die Bürger, denen öffentliche Ämter anvertraut werden, sowie Armeeangehörige verantworten für die Erfüllung mit Redlichkeit der Verpflichtungen, die ihnen zukommen, und zu diesem Zweck leisten sie den Eid laut Gesetz.
 
Einhaltung der Verfassung und der GesetzeArtikel 51
Die Einhaltung der Verfassung, ihrer Suprematie und der Gesetze ist verpflichtend.
 
Verteidigung des LandesArtikel 52
(1) Die Bürger haben das Recht und die Pflicht, Rumänien zu verteidigen.
(2) Der Wehrdienst ist verpflichtend für die Männer, rumänische Staatsbürger, die das Alter von 20 Jahren erfüllt haben, mit Ausnahme der vom Gesetz vorgesehenen Fälle.
(3) Für die Ausbildung im Rahmen des obligatorischen Wehrdienstes können die Bürger bis zum Alter von 35 Jahren einberufen werden.
 
Finanzielle BeiträgeArtikel 53
(1) Die Bürger haben die Pflicht, durch Steuern und durch Gebühren zu den öffentlichen Ausgaben beizutragen.
(2) Das gesetzliche Besteuerungssystem muss eine gerechte Verteilung der Fiskalaufgaben gewährleisten.
(3) Jederlei andere Leistungen sind verboten, mit Ausnahme jener, die durch Gesetz in aussergewöhnlichen Situationen festgelegt sind.
 
Ausübung der Rechte und der FreiheitenArtikel 54
Die rumänischen Bürger, Ausländer und Staatenlosen müssen ihre verfassungsmässigen Rechte und Freiheiten mit Gutgläubigkeit ausüben, ohne die Rechte und Freiheiten anderer zu verletzen.
 
KAPITEL IV
Der Anwalt des Volkes
 
Ernennung und RolleArtikel 55
(1) Der Anwalt des Volkes wird vom Senat für die Dauer von 4 Jahren, für die Verteidigung der Rechte und Freiheiten der Bürger ernannt. Die Organisations- und Funktionsweise der Institution des Anwalts des Volkes wird durch ein organisches Gesetz festgelegt.
(2) Die Eigenschaft, Anwalt des Volkes zu sein, ist unvereinbar mit jeder anderen öffentlichen oder privaten Funktion.
 
Ausübung der BefugnisseArtikel 56
(1) Der Anwalt des Volkes übt seine Befugnisse von Amts wegen oder auf Ersuchen der in ihren Rechten und Freiheiten verletzten Personen aus, innerhalb der vom Gesetz festgelegten Grenzen.
(2) Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, dem Anwalt des Volkes den erforderlichen Beistand in der Ausübung seiner Befugnisse zu gewährleisten.
 
Bericht vor dem ParlamentArtikel 57
Der Anwalt des Volkes unterbreitet den beiden Parlaments kammern jährlich oder auf deren Ersuchen Berichte. Die Berichte können Empfehlungen hinsichtlich der Gesetzgebung oder Massnahmen anderer Natur für den Schutz der Rechte und Freiheiten der Bürger enthalten.