TITEL III Die öffentlichen Behörden
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KAPITEL I Das Parlament
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Abschnitt 1 Organisation und Funktion
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Rolle und Aufbau | Artikel 58
(1) Das Parlament ist das höchste Vertretungsorgan des rumänischen Volkes und die einzige Gesetzgebungsbehörde des Landes.
(2) Das Parlament besteht aus der Abgeordnetenkammer und dem Senat.
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Wahl der Kammern | Artikel 59
(1) Die Abgeordnetenkammer und der Senat werden durch allgemeine, gleiche, direkte, geheime und freie Wahl gemäss dem Wahlgesetz gewählt.
(2) Die Organisationen der den nationalen Minderheiten angehörenden Bürger, weiche bei den Wahlen nicht die Zahl der Stimmen vereinigen, um im Parlament vertreten zu sein, haben das Recht auf je ein Abgeordnetenmandat gemäss dem Wahlgesetz. Die Bürger einer nationalen Mindereheit können nur von einer einzigen Organisation repräsentiert sein.
(3) Die Zahl der Abgeordneten und Senatoren wird durch das Wahlgesetz, im Verhältnis zur Landesbevölkerung, festgelegt.
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Dauer des Mandats | Artikel 60
(1) Die Abgeordnetenkammer und der Senat werden für ein Mandat von 4 Jahren gewählt, weiches im Falle des Krieges oder von Katastrophen durch ein organisches Gesetz verlängert werden kann.
(2) Die Wahlen für die Abgeordnetenkammer und für den Senat werden spätestens 3 Monate nach Ablauf des Mandats oder nach deren Auflosung abgehalten.
(3) Das neugewählte Parlament tritt auf Einberufung des Präsidenten Rumäniens in höchstens 20 Tagen nach den Wahlen zusammen.
(4) Das Mandat der Kammern wird verlängert bis zum gesetzlichen Zusammentreten des neuen Parlaments. In dieser Periode kann die Verfassung nicht abgeändert und es können keine organische Gesetze angenommen, abgeändert oder aufgehoben werden.
(5) Hinsichtlich der Gesetzesentwürfe oder Gesetzesvorschlägen, die auf der Tagesordnung des vorigen Parlaments gestanden sind, wird das Verfahren im neuen Parlament fortgesetzt.
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Interne Organisation | Artikel 61
(1) Die Organisations- und Funktionsweise einer jeden Kammer werden durch die eigene Geschäftsordnung festgelegt. Die finanziellen Mittel der Kammern sind in den von diesen genehmigten Budgets vorgesehen.
(2) Jede Kammer wählt sich ein ständiges Büro. Der Präsident der Abgeordnetenkammer und der Präsident des Senats werden für die Dauer des Mandats der Kamern gewählt. Die übrigen Mitglieder der ständigen Büros werden am Anfang einer jeden Tagung gewählt. Die Mitglieder der ständigen Büros können vor Ablauf des Mandats abberufen werden.
(3) Die Abgeordneten und Senatoren können sich in parlamentarische Gruppen organisieren gemäss der Geschäftsordnung einer jeden Kammer.
(4) Jede Kammer bildet sich ständige Kommissionen und kann Untersuchungskommissionen oder andere Sonderkommissionen konstituieren. Die Kammern können sich gemeinsame Kommissionen bilden.
(5) Die Ständigen Büros und die parlamentarischen Kommissionen bilden sich nach der politischen Konfiguration einer jeden Kammer.
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Gemeinsame Sitzungen | Artikel 62 (1) Die Abgeordnetenkammer und der Senat treten zu separaten und gemeinsamen Sitzungen zusammen. Ihre Arbeiten in gemeinsamer Sitzung entfalten sich gemäss einer Geschäftsordnung, die durch Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der Abgeordneten und der Senatoren angenommen wird. (2) Die Kammern treten zu gemeinsamer Sitzung zusammen für:a) die Entgegennahme der Botschaft des Präsidenten Rumäniens; b) die Genehmigung des Staatsbudgets und des Budgets der staatlichen Sozialfürsorge; c) die Erklärung der allgemeinen oder teilweisen Mobilisierung; d) die Erklärung des Kriegszustands; e) die Aufschienbung oder Einstellung von militärischen Feindseligkeiten; f) die Prüfung der Berichte de Obersten Rates der Landesverteidigung und des Rechnungshofes; g) die Ernennung auf Vorschlag des Präsidenten Rumäniens des Direktors des Rumänischen Informationsdienstes und die Ausübung der Kontrolle über die Tätigkeit dieses Dienstes; h) die Erfüllung anderer Befugnisse, die gemäses der Verfassung und der Geschäftsordnung in gemeinsamer Sitzung ausgeübt werden.
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Tagungen | Artikel 63
(1) Die Abgeordnetenkammer und der Senat treten jährlich zu zwei ordentlichen Tagungen zusammen. Die erste Tagung beginnt im Februar und kann das Ende des Monats Jun nicht überschreiten. Die zweit Tagung beginnt im Monat September und kann das Ende des Monats Dezember nicht überschreiten.
(2) Die Abgeordnetenkammer und der Senat treten zu ausserordentlichen Tagungen zusammen, auf Ersuchen des Präsidenten Rumäniens, des Ständigen Büros einer jeden Kammer oder von mindestens einein Drittel der Zahl der Abgeordneten oder der Senatoren.
(3) Die Einberufung der Kammern erfolgt durch deren Präsidenten.
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Normativakte und Quorum | Artikel 64
Die Abgeordnetenkammer und der Senat verabschieden Gesetze, und Motionen in der Mehrheit der Beschlüsse Gegenwart Mitglieder.
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Öffentlicher Charakter der Sitzungen | Artikel 65
(1) Die Sitzungen der beiden Kammern sind öffentlich.
(2) Die Kammern können beschliessen, dass einige Sitzungen geheimen Charakter haben.
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Abschnitt 2 Der Status der Abgeordneten und der Senatoren
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Repräsentatives Mandat | Artikel 66
(1) In Ausübung des Mandats sind die Abgeordneten und die Senatoren im Dienste des Volkes.
(2) Jedes imperative Mandat ist null.
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Mandat der Abgeordneten und der Senatoren | Artikel 67
(1) Die Abgeordneten und Senatoren beginnen die Ausübung des Mandats vom Datum des legalen Zusammentritts der Kammer, der sie angehören, unter der Bedingung der Bestätigung.
(2) Die Eigenschaft des Abgeordneten oder des Senators erlischt mit dem Tag des legalen Zusammentritts der neugewählten Kammern oder im Falle der Demission, des Verlustes des Wahlrechts, der Inkompatibilität oder des Todes.
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Inkompatibilitäten | Artikel 68
(1) Niemand kann zu gleicher Zeit Abgeordneter und Senator sein.
(2) Die Eigenschaft des Abgeordneten oder des Senators ist unvereinbar mit der Ausübung jedwelcher öffentlichen Funktion in einer Behörde, mit Ausnahme jener des Mitglieds der Regierung.
(3) Andere Inkompatibilitäten werden durch das organische Gesetz festgelegt.
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Parlamentarische Immunität | Artikel 69
(1) Der Abgeordnete oder Senator kann nach seiner Anhörung ohne die Zustimmung der Kammer, der er angehört, nicht festgehalten, verhaftet, durchsucht oder strafrechtlich, oder kontraventionell verantwortlich gemacht werden. Die Rechtssprechungskompetenz gehört dem Obersten Gerichtshof.
(2) Im Falle einer flagranten Straftat kann der Abgeordnete oder Senator festgehalten und durchsucht werden. Das Justizministerium wird unverzüglich den Präsidenten der Kammer über die Festnahme und Durchsuchung informieren. Im Falle, dass die benachrichtigte Kammer feststellt, dass kein Grund zur Festnahme besteht, wird sie sofort die Widerrufung dieser Massnahme verfügen.
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Indemnität | Artikel 70
Die Abgeordneten und Senatoren können in Ausübung des Mandats für die Stimmabgabe und die zum Ausdruck gebrachten politischen Meinungen gerichtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
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Vergütung und andere Rechte | Artikel 71
Die Abgeordneten und Senatoren erhalten eine monatliche Vergütung. Die Höhe der Vergütung und die anderen Rechte werden durch Gesetz festgelegt.
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Abschnitt 3 Das Gesetzgebungsverfahren
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Gesetzeskategorien | Artikel 72 (1) Das Parlament verabschiedet Verfassungsgesetze, organische Gesetze und ordentliche Gesetze. (2) Die Revision der Verfassung erfolgt durch Verfassungsgesetze. (3) Durch organisches Gesetz werden geregelt:a) das Wahlsystem; b) die Organisation und Funktion der politischen Parteien; c) die Organisation und Durchführung des Referendums; d) die Organisation der Regierung und des Obersten Rates der Landesverteidigung; e) das Regime des Belagerungsund des Notzustands; f) die Straftaten, die Strafen und das Regime des Strafvollzugs; g) Gewahrung der Amnestie oder der kollektiven Begnadigung; h) die Organisation und Funktion des Obersten Rates der Magistratur, der Gerichtsinstanzen, der Staatsanwaltschaft und des Rechnungshofes; i) der Status der öffentlichen Beamten; j) das Verwaltungsstreitverfahren; k) das allgemeine juristische Regime des Eigentums und des Erbrechts; l) die allgemeinen Regeln hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse, der Gewerkschaften und des Sozialschutzes; m) die allgemeine Organisation des Unterrichts; n) das allgemeine Regime der religiösen Kulte; o) die Organisation der Lokalverwaltung des Territoriums sowie die allgemeinen Regein hinsichtlich der Lokalautonomie; p) die Festlegung der ausschliesslichen Wirtschaftszone; r) die anderen Bereiche, für die in der Verfassung die Annahme der organischen Gesetze vorgesehen ist.
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Gesetzesinitiative | Artikel 73
(1) Die Gesetzesinitiative geht von der Regierung, von den Abgeordneten, von den Senatoren sowie einer Anzahl von mindestens 250 000 wahlberechtigten Bürgern aus. Die Gesetzesinitiative der Bürger muss wenigstens aus einein Viertel der Landeskreise herrühren, während in jedem dieser Kreise oder im Munizipium Bukarest wenigstens 10.000 Unterschriften zugunsten dieser Initiative registriert sein müssen.
(2) Es können nicht Gegenstand der Gesetzesinitiative der Bürger, die Fiskaiprobleine, jene mit internationalein Charakter, die Amnestie und die Begnadigung sein.
(3) Die Regierung übt ihre Gesetzesinitiative aus, indem sie den Gesetzentwurf an eine der Kammern leitet.
(4) Die Abgeordneten, die Senatoren und die Bürger, die das Recht auf Gesetzesinitiative ausüben, können Gesetzesvorschläge nur in der für die Gesetzentwürfe erforderliche Form einbringen.
(5) Die Gesetzesvorschläge werden zuerst zur Annahme durch die Kammer unterbreitet, in der diese eingebracht wurden.
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Annahme von Gesetzen und Beschlüssen | Artikel 74
(1) Die organischen Gesetze und Beschlüsse über die Geschäftsordnungen der Kammern werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder jeder Kammer angenommen.
(2) Die ordentlichen Gesetze und Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder einer jeden Kammer angenommen.
(3) Auf Ersuchen der Regierung oder aus eigener Initiative kann das Parlament gemäss der festgelegten Geschäftsordnungen einer jeden Kammer Gesetzentwürfe oder Gesetzesvorschlage im Eilverfahren annehmen.
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Weiterleitung der Gesetzentwürfe und der Gesetzesvorschläge von einer Kammer zur anderen | Artikel 75
Die Gesetzentwürfe oder Gesetzesvorschläge, die von einer der Kammern angenommen wurden, werden der anderen Kammer des Parlaments zugeleitet. Wenn diese letzte den Gesetzentwurf oder den Gesetzesvorschlag zurückweist, so werden diese zu einer neuen Erörterung der Kammer zugeleitet, die diese angenommen hat. Eine neue Zuruckweisung ist endgültig.
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Vermittlung | Artikel 76
(1) Wenn eine der Kammern einen Gesetzentwurf oder einen Gesetzesvorschlag in einer unterschiedlichen Redigierung von derjenigen der anderen Kammer annimmt, werden die Präsidenten der Kammern durch eine paritätische Kommission das Vermittlungsverfahren einleiten.
(2) Falls die Kommission zu keiner Einigung kommt oder wenn eine der Kammern den Bericht der Vermittlungskommission nicht genehmigt, so werden die strittigen Texte in gemeinsamer Sitzung der Abgeordnetenkammer und dem Senat unterbreitet, weiche den endgültigen Text mit der im Artikel 74 Absatz (1) oder (2) vorgesehenen Mehrheit annehmen.
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Gesetzeserkundung | Artikel 77
(1) Das Gesetz wird zur Verkündung dem Präsidenten Rumäniens geschickt. Die Gesetzesverkündung erfolgt in einer Frist von höchstens 20 Tagen nach dem Empfang.
(2) Vor der Verkündung kann der Präsident dem Parlament ein einziges Mal die Überprüfung des Gesetzes verlangen.
(3) Im Falle, in dem Präsident die Überprüfung des Gesetzes oder die Verifikation seiner Verfassung-mässigkeit verlangt hat, erfolgt die Verkündung in höchstens 10 Tagen nach Erhalt des angenommenen Gesetzes, nachdem diesem nach der Überprüfung oder durch Entscheid des Verfassungsgerichtshofes die Verfassungsmässigkeit bestätigt wurde.
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Inkrafttreten des Gesetzes | Artikel 78
Das Gesetz tritt am Datum seiner Veröffentlichung im Amtsblatt Rumäniens in Kraft oder am Datum, das im Gesetzestext vorgesehen ist.
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Legislativrat | Artikel 79
(1) Der Legislativrat ist beratendes Fachorgan des Parlaments, der die Entwürfe zu den Normativakten begutachtet, im Hinblick auf die Systematisierung, Vereinheitlichung und Koordinierung der gesamten Gesetzgebung. Er halt die offizielle Evidenz der Gesetzgebung Rumäniens.
(2) Die Gründung, Organisation und Funktion des Legislativrates werden durch organisches Gesetz festgelegt.
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KAPITEL II Der Präsident Rumäniens
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Rolle des Präsidenten | Artikel 80
(1) Der Präsident Rumäniens repräsentiert den rumänischen Staat und ist der Garant der nationalen Unabhängigkeit, der Einheit und der territorialen Integrität des Landes.
(2) Der Präsident Rumäniens überwacht die Einhaltung der Verfassung und die gute Funktionsweise der öffentlichen Behörden. Zu diesem Zweck übt der Präsident die Vermittlungsfunktion zwischen den Staatsgewalten sowie zwischen Staat und Gesellschaft aus.
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Wahl des Präsidenten | Artikel 81
(1) Der Präsident Rumäniens wird durch allgemeine, gleiche, direkte, geheime und freie Wahl gewählt.
(2) Es wird als gewählt der Kandidat erklärt, der beim ersten Wahlgang die Stimmenmehrheit der in den Wählerlisten eingetragenen Wähler auf sich vereinigt.
(3) In dem Falle, dass keiner der Kandidaten diese Mehrheit auf sich vereinigt hat, wird ein zweiter Wahlgang zwischen den ersten zwei Kandidaten, in der Reihenfolge der beim ersten Wahlgang erhaltenen Stimmen, organisiert. Es wird als gewählt der Kandidat erklärt, der die grösste Zahl der Stimmen erhalten hat.
(4) Niemand kann mehr als höchstens zweimal zum Präsidenten Rumäniens gewählt werden. Die Wahlmandate können auch aufeinanderfolgen.
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Gültigkeitserklärung des Mandats und Eidleistung | Artikel 82
(1) Das Ergebnis der Wahlen für das Amt des Präsidenten Rumäniens wird vom Verfassungsgerichtshof für gültig erklärt.
(2) Der Kandidat, dessen Wahl für gültig erklärt wurde, leistet vor der Abgeordnetenkammer und dem Senat in gemeinsamer Sitzung folgenden Eid:
"Ich schwöre, meine ganze Kraft und mein ganzes Können dem geistigen und materiellen Gedeihen des rumänischen Volkes zu widmen, die Verfassung und die Gesetze des Landes einzuhalten, die Demokratie, die fundamentalen Rechte und Freiheiten der Bürger, die Souveränität, die Einheit und territoriale Integrität Rumäniens zu verteidigen. So wahr mir Gott helfe!"
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Dauer des Mandats | Artikel 83
(1) Das Mandat des Präsidenten Rumäniens ist für die Dauer von 4 Jahrea und wird vom Tage der Eidleistung ausgeübt.
(2) Der Präsident Rumäniens übt das Mandat bis zur Ablegung des Eides durch den neugewählten Präsidenten aus.
(3) Das Mandat des Präsidenten Rumäniens kann im Falle des Krieges oder der Katastrophen durch organisches Gesetz verlängert werden.
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Inkompatibilitäten und Immunitäten | Artikel 84
(1) Der Präsident Rumäniens kann wahrend seiner Amtszeit nicht Mitglied einer Partei sein und kann keine andere öffentliche oder private Funktion erfüllen.
(2) Der Präsident Rumäniens geniesst Immunität. Die Vorschriften des Artikels 70 werden entsprechend angewandt.
(3) Die Abgeordnetenkammer unde der Senat könen in gemeinsamer Sitzung die Anklageerhebung gegen den Präsidenten Rumäniens wegen Hochverrats mit mindestens der Stimmen von zwei Dritteln der Zahl der Abgeordneten und Senatoren beschliessen. Die Gerichtskompetenz liegt beim Obersten Gerichtshof, gemäss dem Gesetz. Der Präsident ist von Rechts wegen vom Datum des rechtskräftig gebliebenen Urteils seines Amtes enthoben.
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Ernennung der Regierung | Artikel 85
(1) Der Präsident Rumäniens bestimmt einen Kandidaten für das Amt des Premierministers und ernennt die Regierung auf Grund der durch das Parlament gewahrten Vertrauensabstimmung.
(2) Im Falle der Regierungsumbildung oder der Vakanz eines Ministerpostens beruft und ernennt der Präsident auf Vorschlag des Premierministers einige Mitglieder der Regierung.
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Befraung der Regierung | Artikel 86
Der Präsident Rumäniens kann die Regierung im Hinblick auf dringende Probleine und von besonderer Bedeutung befragen.
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Teilnahme an den Sitzungen der Regierung | Artikel 87
(1) Der Präsident Rumäniens kann an den Sitzungen der Regierung, in denen Probleme von nationalein Interesse hinsichtlich der Aussenpolitik, der Landesverteidigung, der Gewahrleistung der öffentlichen Ordnung erörtert werden, und auf Ersuchen des Preinierministers in anderen Situationen teilnehmen.
(2) Der Präsident Rumäniens führt den Vorsitz in den Sitzungen der Regierung, an denen er teilnimmt.
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Botschaften | Artikel 88
Der Präsident Rumäniens richtet an das Parlament Botschaften hinsichtlich der wichtigsten politischen Probleine der Nation.
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Auflosung des Parlaments | Artikel 89
(1) Nach Befragung der Präsidenten der beiden Kammern kann der Präsident Rumäniens das Parlament auflösen, wenn dieses nicht das Vertrauensvotum für die Regierungsbildung in der Frist von 60 Tagen vom ersten Ansuchen und nur nach Abweisung von wenigstens zwei Ansuchen und die Investitur abgibt.
(2) Im Laufe eines Jahres kann das Parlament ein einziges Mal aufgelöst werden.
(3) Das Parlament kann weder in den letzten 6 Monaten des Mandats des Präsidenten Rumäniens noch zur Zeit des Belagerungs- oder des Notzustands aufgelost werden.
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Referendum | Artikel 90
Der Präsident Rumäniens kann nach Befragung des Parlaments das Volk auffordern, durch Referendum seinen Willen hinsichtlich der Probleine von nationalein Interesse auszudrücken.
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Befugnisse im aussenpolitischen Bereich | Artikel 91
(1) Der Präsident schliesst die von der Regierung ausgehandelten internationalen Verträge im Namen Rumäniens und unterbreitet sie in der Frist von 60 Tagen zur Ratifikation dem Parlament.
(2) Auf Vorschlag der Regierung beglaubigt der Präsident die diplomatischen Vertreter Rumäniens und beruft sie ab, genehmigt die Errichtung, Auflösung oder Änderung des Ranges der diplomatischen Missionen.
(3) Die diplomatischen Vertreter anderer Staaten sind beim Präsidenten Rumäniens beglaubigt.
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Befugnisse im Verteidigungsbereich | Artikel 92
(1) Der Präsident Rumäniens ist der Befehlshaber der Armee und erfüllt die Funktion des Vorsitzenden des Obersten Rates für Landesverteidigung.
(2) Er kann mit vorheriger Genehmigung des Parlaments die teilweise oder allgemeine Mobilisierung der Armee erklären. Nur in Ausnahmefallen wird der Beschluss des Präsidenten spätestens 5 Tage nach Annahme nachträglich dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet.
(3) Im Falle der gegen das Land gerichteten bewaffneten Agression ergreift der Präsident Rumäniens Massnahmen zwecks Zurückschlagung der Aggression und bringt diese unverzüglich dem Parlament durch eine Botschaft zur Kenntnis. Wenn das Parlament nicht tagt, wird es von Rechts wegen in 24 Stunden nach Auslösung der Aggression einberufen.
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Sondermassnahmen | Artikel 93
(1) Der Präsident Rumäniens erklärt laut Gesetz den Belagerungszustand oder den Notzustand für das ganze Land oder für einige Ortschaften und ersucht spätestens 5 Tage nach ihrer Annahme das Parlament um Genehmigung der ergriffenen Massnahme.
(2) Falls das Parlament nicht tagt, wird es von Rechts wegen binnen 48 Stunden nach der Ausrufung des Belagerungszustands oder des Notzustands einberufen und arbeitet für ihre ganze Dauer hindurch.
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Andere Befugnisse | Artikel 94 Der Präsident Rumäniens übt auch folgende Befugnisse aus:a) verleiht Auszeichnungen und Ehrentitel; b) verleiht den Grad eines Marschalls, eines Generals und eines Admirals; c) ernennt öffentliche Amtsträger unter den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen; d) gewahrt die individuelle Begnadigung.
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Ausseramtssetzung | Artikel 95
(1) Im Falle der Verübung einiger schwerwiegender Handlungen, durch die er die Verfassungsbestimmungen verletzt, kann der Präsident Rumäniens von der Abgeordnetenkammer und dem Senat in gemeinsamer Sitzung mit Stimmenmehrheit der Abgeordneten und Senatoren, nach Berfragung des Verfassungsgerichtshofes aus seinein Amt suspendiert werden. Der Präsident kann dem Parlament Erläuterungen geben hinsichtlich der Handlungen, die ihm vorgeworfen werden.
(2) Der Vorschlag zur Ausseramtssetzung kann von wenigstens einein Drittel der Zahl der Abgeordneten und der Senatoren initiiert werden und wird unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht.
(3) Wenn der Vorschlag zur Ausseramtssetzung genehmigt ist, wird in höchstens 30 Tagen ein Referendum für die Absetzung des Präsidenten aus dem Amte organisiert.
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Amtvakanz | Artikel 96
(1) Die Vakanz des Amtes des Präsidenten Rumäniens erfolgt im Falle der Demission, der Amtsenthebung, der endgültigen Unmöglichkeit der Ausübung der Befugnisse oder im Falle des Todes.
(2) In einer Frist von drei Monaten, vom Datum an dem die Vakanz des Amtes des Präsidenten Rumäniens erfolgte, organisiert die Regierung Wahlen für einen neuen Präsidenten.
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Zwischenzeitfunktion | Artikel 97
(1) Wenn das Amt des Präsidenten vakant wird, wenn der Präsident aus dem Amt suspendiert ist, oder wenn er sich in vorübergehender Unmöglichkeit befindet, seine Befugnisse auszuüben, so wird das Interim in der Reihenfolge, vom Präsidenten des Senats, oder vom Präsidenten der Abgeordnetenkammer gesichert.
(2) Die in Art. 88-90 vorgesehener Befugnisse können für die Dauer der Interims des Präsidentenamtes nicht ausgeübt werden.
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Verantwortlichkeit des interimistischen Präsidenten | Artikel 98
Wenn die Person, die das Interim des Amtes des Präsidenten Rumäniens sicherstellt, schwerwiegende Handlungen begeht, durch welch die Verfassungsbestimmungen verletzt werden, so kommen Artikel 95 und 97 zur Anwendung.
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Erlasse des Präsidenten | Artikel 99
(1) In Ausübung seiner Befugnisse erlasst der Präsident Rumäniens Dekrete, die im Amtsblatt Rumanien5 veröffentlicht werden. Die Nichtveröffentlichung zieht das Nichtvorhandensein des Dekrets nach sich.
(2) Die Dekrete, die der Präsident Rumäniens in Ausübung seiner in Artikel 91 Absatz (1) und (2) , Artikel 92 (2) und (3) , Artikel 93 Absatz (1) , und Artikel 94 Buchstabe a, b, und d vorgesehener Befugnisse erlässt, werden vom Premierminister gegengezeichnet.
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Vergütung und andere Rechte | Artikel 100
Die Vergütung und andere Rechte des Präsidenten Rumäniens werden durch Gesetz festgelegt.
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KAPITEL III Die Regierung
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Rolle und Aufbau | Artikel 101
(1) Die Regierung gewährleistet, gemäss ihrer vom Parlament bewilligten Regierungsprogramm, die Verwirklichung der Innen- und Aussenpolitik des Landes und übt die allgemeine Leitung der öffentlichen Verwaltung aus.
(2) In der Erfüllung ihrer Befugnisse kooperiert die Regierung mit den interessierten gesellschaftlichen Körperschaften.
(3) die Regierung besteht aus dem Premierminister, den Ministern sowie auch aus anderen durch das organische Gesetz festgelegten Mitgliedern.
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Investitur | Artikel 102
(1) Der Präsident Rumäniens bestimmt einen Kandidaten für das Amt des Premierministers, nach Befragung der Partei, die die absolute Mehrheit im Parlament hat, oder, wenn eine solche Mehrheit nicht besteht, der im Parlament repräsentierten Parteien.
(2) Der Kandidat für das Amt des Premierministers ersucht in der Frist von 10 Tagen nach der Ernennung um das Vertrauensvotum des Parlaments zum Programm und zur gesamten Regierungsliste.
(3) Das Programm und die Regierungsliste werden von der Abgeordnetenkammer und vom Senat in gemeinsamer Sitzung erörtert. Das Parlament gewahrt das Vertrauen der Regierung mit Stimmenmehrheit der Abgeordneten und der Senatoren.
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Treueid | Artikel 103
(1) Der Premierminister, die Minister und die anderen Mitgliede der Regierung leisten individuell vor dem Präsidenten Rumäniens den in Artikel 82 vorgesehenen Eid.
(2) Die Regierung in ihre Gesamtheit und jedes Mitglied für sich übt das Mandat vom Datum de Eidablegung aus.
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Inkompatibilitäten | Artikel 104
(1) Das Amt des Regierungsmitglieds ist unvereinbar mit de Ausübung eines anderen öffentlichen Behördenamtes, mit Ausnahme jene des Abgeordneten oder des Senators. Desgleichen ist es unvereinbar mit de Ausübung einer belohnten berufliche Repräsentierungsfunktion im Rahmen der Organisationen mit Handelszweck.
(2) Andere Inkompatibilitäten werden durch das organische Gesetz festgelegt.
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Amtseinstellung des Mitglieds der Regierung | Artikel 105
Das Amt des Regierungsmitglieds erlischt infolge von Rücktritt, Abberufung, Verlust der Wahlrechte, des Zustands der Unvereinbarkeit, des Ablebens sowie in anderen vom Gesetz vorgesehenen Fallen.
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Premierminister | Artikel 106
(1) Der Premierminister leitet die Regierung und koordiniert die Tätigkeit deren Mitglieder, wobei er die ihnen zukommenden Befugnisse achtet. Desgleichen unterbreitet er der Abgeordnetenkammer und dem Senat Berichte und Erklärungen im Hinblick auf die Politik der Regierung, die vorrangig erörtert werden.
(2) Falls der Premierminister sich in einer der in Artikel 105 vorgesehenen Situation befindet oder es ihm unmöglich ist, seine Befugnisse auszuüben, wird der Präsident Rumäniens ein anderes Regierungsmitglied als interimistischen Premierminister bestimmen, um die Aufgaben des Preinierministers bis zur Bildung der neuen Regierung zu erfüllen. Das Interim für die Periode der Unmöglichkeit der Ausübung der Befugnisse hört auf, falls der Premierminister seine Tätigkeit in der Regierung aufnimmt.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 werden auf Vorschlag des Preinierministers für eine Periode von höchstens 45 Tagen in entsprechende Weise auch bei den anderen Mitgliedern der Regierung angewendet.
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Erlasse der Regierung | Artikel 107
(1) Die Regierung fasst Beschlüsse und trifft Anordnungen.
(2) Die Beschlüsse werden für die Organisierung des Gesetzesvollzugs angenommen.
(3) Die Anordnungen werden au Grund eines zeitlichen Befähigungsgesetzes angenommen, in den Grenzen und unter den von diesen vorgesehenen Bedingungen.
(4) Die von der Regierung angenommenen Beschlüsse und Anordnungen werden von Premierminister unterzeichnet, vor den Ministern die verpflichtet sind, sie zur Anwendung zu bringen gegengezeichnet und im Amtsblatt Rumäniens veröffentlicht. Die Nichtveröffentlichung bewirkt die Nichtigkeit des Beschlusses oder der Anordnung. Die Beschlüsse, die Militärcharakter haben, werden nur den zuständingen Institutionen zu Kenntnis gebracht.
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Verantwortlichkeit der Regierungsmitglieder | Artikel 108
(1) Die Regierung verantwortet politisch nur vor dem Parlament für ihre gesamte Tätigkeit. Jedes Regierungsmitglied verantwortet politisch solidarisch mit den anderen Mitgliedern für die Tätigkeit der Regierung und deren Handlungen.
(2) Die Abgeordnentenkammer, der Senat und der Präsident Rumäniens haben das Recht, die Strafverfolgung der Regierungsmitglider für die in der Amtsausübung begangenen Taten zu verlangen. Falls die strafgerichtliche Verfolgung verlangt wurde, so kann der Präsident Rumäniens die Ausseramtssetzung verfügen. Die gerichtliche Anklage eines Regierungsmitglieds zieht dessen Ausseramtssetzung nach sich. Die Gerichtszuständigkeit liegt beim Obersten Gerichtshof.
(3) Die Falle der Verantwortung und die den Regierungsmitgliedern anwendbaren Strafen sind durch das Gesetz der Ministerverantwortlichkeit geregelt.
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Mandatsbeendigung | Artikel 109
(1) Die Regierung übt ihr Mandat bis zum Datum der Gültigerklärung der allgemeinen Parlamentswahlen aus.
(2) Die Regierung ist entlassen vom Datum der Zurückziehung des gewahrten Vertrauens durch das Parlament oder falls der Premierminister sich in einer der in Artikel 105 vorgesehenen Situation befindet, oder es ihm umöglich ist, seine Befugnisse mehr als 45 Tage auszuüben.
(3) In den im Absatz 2 vorgesehenen Situationen kommen d Vorschriften des Artikels 102 zur Anwendung.
(4) Die Regierung, deren Mandat gemäss den Absätzen 1 und 2 beend ist, erledigt nur die erforderliche Geschäfte für die Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten bis zur Eidablegung durch die Mitglieder der neuen Regierung.
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KAPITEL IV Die Beziehungen zwischen Parlament und Regierung
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Benachrichtigung des Parlaments | Artikel 110
(1) Die Regierung und di anderen Organe der öffentliche Verwaltung sind im Rahmen de parlamentarischen Kontrolle ihr Tätigkeit verpflichtet, die von der Abgeordnetenkammer, dem Senat oder den parlamentarischen Kor missionen mittels ihren Präsidenten angeforderten Informationen und Dokumente vorzuweisen. In dem Falle, dass eine Gesetzesinitiative die Änderung der Bestimmungen des Staatsbudgets oder des Budgets der staatlichen Sozialversicherungen erforderlich macht, ist die Anforderung der Information obligatorisch.
(2) Die Regierungsmitglieder haben Zugang zu den Arbeiten des Parlaments. Falls ihre Anwesenheit verlangt wird, ist ihre Teilnahme obligatorisch.
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Fragen und Interpellationen | Artikel 111
(1) Die Regierung und ein jedes Interpellationen ihrer Mitglieder sind verpflichtet, auf die von den Abgeordneten oder Senatoren gestellten Fragen oder Interpellationen zu antworten.
(2) Die Abgeordnetenkammer oder der Senat können eine Motion annehmen, durch die sie ihren Standpunkt ausdrücken bezüglich des Problems, das den Gegenstand der Interpellation bildete.
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Misstrauensantrag | Artikel 112
(1) Die Abgeordnetenkammer und der Senat können in gemeinsamer Sitzung das der Regierung gewährte Vertrauen zurückziehen, durch Annahme eines Misstrauensantrags mit Stimmenmehrheit der Abgeordneten und der Senatoren.
(2) Der Misstrauensantrag kann von wenigstens einein Viertel der Zahl der Abgeordneten und der Senatoren beantragt werden und wird der Regierung am Datum der Hinterlegung mitgeteilt.
(3) Der Misstrauensantrag wird nach drei Tagen, von Datum, an dem er eingebracht wurde, in gemeinsamer Sitzung der beiden Kammern erörtert.
(4) Falls der Misstrauensantrag zuruckgewiesen wurde, können die Abgeordneten und Senatoren, die ihn unterzeichnet haben, während der gleichen Tagung keinen neuen Misstrauensantrag mehr initiieren, mit Ausnahme des Falles, dass die Regierung ihre Verantwortung übernimmt, gemäss Artikel 113.
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Übernahme der Verantwortung durch die Regierung | Artikel 113
(1) Die Regierung kann vor der Abgeordnetenkammer und dem Senat in gemeinsamer Sitzung ihre Verantwortung hinsichtlich eines Programms, einer Erklärung der allgemeinen Politik oder eines Gesetzentwurfs übernehmen.
(2) Die Regierung ist entlassen, falls nach der Vorstellung des Programms, der Erklärung über die allgemeine Politik oder eines Gesetzentwurfs über einen in der Frist von drei Tagen eingebrachten Misstrauensantrag unter den Bedingungen des Artikels 112 abgestimmt wurde.
(3) Falls die Regierung nicht gemäss Absatz 2 entlassen wurde, wird der vorgelegte Gesetzentwurf als angenommen betrachtet, wärhed das Programm oder die Erklärung über die allgemeine Politik für Regierung verpflichtend werden.
(4) In dem Falle, dass der Präsident Rumäniens die Überprüfung des gemäss Absatz 3 angenommenen Gesetzes verlangt, erfolgt seine Erörterung in gemeinsamer Sitzung der beiden Kammern.
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Legislative Delegation | Artikel 114
(1) Das Parlament kann ein Sondergesetz zur Befähigung der Regierung verabschieden, damit sie Anordnungen in den Bereichen annehmen kann, die nicht den Gegenstand von organischen Gesetzen bilden.
(2) Das Ermächtigungsgesetz wird obligatorisch den Bereich und Datum, bis zu welchem Anordnungen beschlossen werden können, festlegen.
(3) Falls das Ermächtigungsgesetz es verlangt, werden die Anordnungen dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet, gemäss dem Gesetzgebungsverfahren, bis zum Ablauf der Ermächtigungsfrist. Die Nichteinhaltung der Frist hebt die Rechtswirkungen der Anordnung auf.
(4) In Ausnahmefällen kann die Regierung Dringlichkeitsanordnungen beschliessen. Diese treten erst nach ihrer Hinterlegung zur Genehmigung beim Parlament in Kraft. Falls das Parlament nicht tagt, wird es obligatorisch einberufen.
(5) Die Genehmigung oder Zurückweisung von Anordnungen erfolgt durch ein Gesetz, das auch die Anordnungen umfassen wird, deren Wirkungen gemäss Absatz 3 aufgehört haben.
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KAPITEL V Die öffentliche Verwaltung
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Abschnitt 1 Die zentrale öffentliche Fachverwaltung
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Aufbau | Artikel 115
(1) Die Ministerien werden nur in Unterordnung der Regierung organisiert.
(2) Andere Fachorgane können sich in Unterordnung der Regierung oder der Ministerien, oder als autonome Verwaltungsbehörden organisieren.
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Gründung | Artikel 116
(1) Die Ministerien werden errichtet, organisiert und funktionieren gemäss dem Gesetz.
(2) Die Regierung und die Ministerien können mit dem Gutachten des Rechnungshofes Fachorgane in ihrer Unterordnung gründen, nur wenn das Gesetz ihnen diese Zuständigkeit anerkennt.
(3) Autonome Verwaltungsbehörden können durch das organische Gesetz errichtet werden.
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Streitkräfte | Artikel 117
(1) Die Armee ist ausschliesslich dem Willen des Volkes untergeordnet, für die Gewährleistung der Souveränität, der Unabhängigkeit, und der Einheit des Staates, der territorialen Integrität des Landes und der verfassungsrechtlichen Demokratie.
(2) Die Struktur des nationalen Verteidigungssystems, die Organisations der Armee, die Vorbereitung der Bevölkerung, der Wirtschaft und des Territoriums für die Verteidigung sowie das Statut der Militärkader werden durch das organische Gesetz festgelegt.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 werden in entsprechender Weise der Polizei und den Informationsdiensten des Staates sowie den anderen Abteilung der Streitkräfte angewendet.
(4) Die Organisierung von militärischen oder paramilitärischen Tätigkeiten ausserhalb einer staatlichen Behörde ist untersagt.
(5) Auf dem Territorium Rumäniens können ausländische Truppen nur in den vom Gesetz festgelegten Bedingungen einziehe oder durchziehen.
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Oberster Rat für Landesverteidigung | Artikel 118
Der Oberste Rat für Landesverteidigung organisiert und koordiniert einheitlich die Tätigkeiten, die die Verteidigung des Landes und die nationale Sicherheit betreffen.
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Abschnitt 2 Die lokale öffentliche Verwaltung
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Grundprinzipien | Artikel 119
Die öffentliche Verwaltung in den territorialen Verwaltungseinheiten gründet sich auf das Prinzip der Lokalautonomie und auf das der Dezentralisation der öffentliche Dienste.
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Gemeinde und Stadtbehörden | Artikel 120
(1) Die Behörden der öffentlichen Verwaltung, durch welch die Lokalautonomie in den Gemeinden und Städten verwirklicht wird, sind die gemäss dem Gesetz gewählten Lokalräte und die gewählten Bürgermeister.
(2) Die Lokalräte und die Bürgermeister arbeiten als autonome Verwaltungsbehörden und erledigen die öffentlichen Angelegenheiten in den Gemeinden und Städten gemäss dem Gesetz.
(3) Die in Abstatz 1 vorgesehenen Behörden können sich auch in den administrativ-territorialen Untereinteilungen der Munizipien konstituieren.
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Kreisrat | Artikel 121
(1) Der Kreisrat ist die öffentliche Verwalungsbehörde für die Koordinierung der Tätigkeit der Lokalräte im Hinblick auf die Realisierung der öffentlichen Dienste, die auf Kreisebene von Interesse sind.
(2) Der Kreisrat wird gewählt und funktioniert im Rahmen des Gesetzes.
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Präfekt | Artikel 122
(1) Die Regierung ernennt je einen Präfekten in jedem Kreis und im Munizipium Bukarest.
(2) Der Präfekt ist der Vertreter der Regierung auf Lokalebene und leitet die dezentralisierten öffentlichen Dienste der Ministerien und der anderen Zentralorgane in den territorialen Verwaltungseinheiten.
(3) Die Befugnisse des Präfekten werden laut Gesetz festgelegt.
(4) Der Präfekt kann einen Akt des Kreisrates, des Lokalrates oder des Bürgermeisters vor der Instanz für Verwaltungsstreitsachen anfechten, im Falle, dass er den Akt als gesetzeswidrig betrachtet. Der angefochtene Akt ist von Rechts wegen suspendiert.
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KAPITEL VI Die richterliche Behörde
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Abschnitt 1 Die Gerichtsinstanzen
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Rechtspflege | Artikel 123
(1) Die Rechtspflege wird im Namen des Gesetzes verwirklicht.
(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
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Rechtsstellung der Richter | Artikel 124
(1) Die vom Präsidenten Rumäniens ernannten Richter sind gemäss dem Gesetz unabsetzbar. Der Vorsitzende und die anderen Richter des Obersten Gerichtshofes werden für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt. Sie können in ihr Amt wiederernannt weden. Die Förderung, der Transfer und die Bestrafung der Richter können nur vom Obersten Rat der Magistratur verfügt werden im Rahmen des Gesetzes.
(2) Das Richteramt ist unvereinbar mit jeder anderen öffentlichen oder privaten Funktion, mit Ausnahme der didaktischen Funktion im Hochschulunterricht.
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Gerichtsinstanzen | Artikel 125
(1) Die Rechtspflege wird durch den Obersten Gerichtshof und durch die anderen vom Gesetz festgelegten Gerichtsinstanzen verwirklicht.
(2) Die Errichtung von Sonderinstanzen ist untersagt.
(3) Die Zuständigkeit und das Gerichtsverfahren sind durch das Gesetz festgelegt.
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Öffentlichkeitscharakter der Verhandlungen | Artikel 126
Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich, ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fallen.
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Recht auf einen Dolmetscher | Artikel 127
(1) Das Gerichtsverfahren wird in rumänischer Sprache durchgeführt.
(2) Die den nationalen Minderheiten angehörenden Bürger sowie auch die Personen, die die rumänische Sprache nicht verstehen oder nicht sprechen, haben das Recht, von allen Akten und Dossierstücken Kenntnis zu nehmen, sowie das Recht, in der Instanz zu sprechen und Anträge durch einen Dolmetscher zu stellen; in den Strafprozessen ist dieses Recht kostenlos gewährleistet.
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Gebrauch der Rechtsmittel | Artikel 128
Gegen die Gerichtsurteile können die interessierten Parteien und die Staatsanwaltschaft die legalen Rechtsmittel einlegen.
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Gerichtspolizei | Artikel 129
Die Gerichtsinstanzen verfügen über die Polizei, die diesen zur Verfugung gestellt ist.
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Abschnitt 2 Die Staatsanwaltschaft
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Rolle der Staatsanwaltschaft | Artikel 130
(1) In der Gerichtstätigkeit vertritt die Staatsanwaltschaft die allgemeinen Interessen der Gessellschaft und verteidigt die Rechtsordnung sowie die Rechte und Freiheiten der Bürger.
(2) Die Staatsanwaltschaft übt ihre Befugnisse gemäss dem Gesetz durch die Staatsanwälte, die bei den Gerichtsinstanzen in Anklagebehörden konstituiert sind, aus.
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Rechtsstellung der Staatsanwälte | Artikel 131
(1) Die Staatsanwälte entfalten ihre Tätigkeit gemäss den Prinzipien der Gesetzlichkeit, Unparteilichkeit und der hierarchischen Kontrolle unter der Autorität des Justizministers.
(2) Das Amt des Staatsanwalts ist unvereinbar mit jeder anderen. öffentlichen oder privaten Funktion, mit Ausnahme der didaktischen Funktion im Hochschulunterricht.
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Abschnitt 3 Der Oberste Rat der Magistratur
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Zusammensetzung | Artikel 132
Der Oberste Rat der Magistratur setzt sich aus Richtern zusammen, die für ein Mandat von 4 Jahren von der Abgeordnetenkammer und vom Senat in gemeinsamer Sitzung gewählt werden.
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Befugnisse | Artikel 133
(1) Der Oberste Rat der Magistratur macht gemäss dem Gesetz dem Präsidenten Rumäniens Vorschläge für die Ernennung ins Amt der Richte und Staatsanwälte, mit Ausnahme de Anwärter. In diesem Fall führt dei Vorsitz, ohne Stimmrecht, der Justizminister.
(2) Der Oberste rat der Magistratur erfüllt die Rolle des Disziplinrates der Richter. In diesem Fall führt während den Arbeiten den Vorsitz der Präsiden des Obersten Gerichtshofes.
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