DIE VERFASSUNG RUMÄNIENS
1991

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TITEL V
Der Verfassungsgerichtshof
 
AufbauArtikel 140
(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich aus neun Richtern zusammen, die für ein Mandat von Jahren ernannt werden das nicht verlängert oder erneuert werden kann.
(2) Drei Richter werden von der Abgeordnetenkammer, drei vorn Senat und drei vorn Präsidenten Rumäniens ernannt.
(3) Die Richter des Verfassungsgerichtshofes wählen in geheimer Wahl dessen Präsidenten für eine Amtszeit von 3 Jahren.
(4) Der Verfassungsgerichtshof erneuert sich um ein Drittel seiner Mitglieder von 3 zu 3 Jahren unter den im organischen Gesetz vorgesehenen Bedingungen.
 
Bedingungen für die ErnennungArtikel 141
Die Richter des Verfassungsgerichtshofes müssen juristische Hochschulbildung haben, eine hohe berufliche Kompetenz und ein Dienstalter von mindestens 18 Jahren in der juristischen Tätigkeit oder im juristischen Hochschulunterricht.
 
InkompatibilitätenArtikel 142
Das Richteramt des Verfassungsgerichtshofes ist unvereinbar mit jedem anderen öffentlichen oder privaten Amt, mit Ausnahme der didaktischen Funktionen im juristischen Hochschulunterricht.
 
Unabhängigkeit und UnabsetzbarkeitArtikel 143
Die Richter des Verfassungsgerichtshofes sind unabhängig in der Ausübung ihres Mandats und unabsetzbar für dessen Dauer.
 
BefugnisseArtikel 144
Der Verfassungsgerichtshof hat folgende Befugnisse:a) er spricht sich aus über die Verfassungsmassigkeit der Gesetze vor ihrer Verkündung, auf Anruf des Präsidenten Rumäniens, des Präsidenten einer der Parlaments kammern, den Regierung, des Obersten Gerichtshofes, einer Anzahl von mindestens 50 Abgeordneten oder mindestens 25 Senatoren sowie auch von Rechts wegen über die Initiativen zur Änderung den Verfassung;
b) äussert sich über die Verfassungsmässigkeit der Geschäftsordnungen den Parlamentskammern, auf Anruf eines der Präsidenten der beiden Kammern, einer parlamentarischen Gruppe oder einen Anzahl von mindestens 50 Abgeordneten oder mindestens 25 Senatoren;
c) entscheidet üben die vor der Gerichtsinstanzen erhobenen Einwünde hinsichtlich den Verfassungswidrigkeit der Gesetze und dei Anordnungen;
d) wacht üben die Einhaltung des Verfahrens für die Wahl des Präsidenten Rumäniens und bestätigt die Ergebnisse des Wahlgangs;
e) stellt die Umstände fest, die ein Interim in der Ausübung des Präsidentenamtes Rumäniens rechtfertigen, und teilt seine Feststellungen dem Parlament und den Regierung mit;
f) begutachtet beratend den Vorschlag zur Ausseramtssetzung des Präsidenten Rumäniens;
g) wacht üben die Einhaltung des Verfahrens für die Organisierung und Durchführung des Referendums und validiert dessen Ergebnisse;
h) überprüft die Erfüllung der Bedingungen für die Ausübung der Gesetzesinitiative von seiten der Bürger;
i) entscheidet über die Einwände, die als Gegenstand die Verfassungsmassigkeit einer politischen Partei haben.
 
Entscheidungen des VerfassungsgerichtshofesArtikel 145
(1) In den Fällen der festgestellten Verfassungswidrigkeit gemäss Artikel 144 Buchstabe a) und b) wird das Gesetz oder die Geschäftsordnung zur Nachüberprüfung geschickt. Falls das Gesetz in gleicher Form mit wenigstens einer Zweidrittel-Mehrheit der Zahl den Mitglieder einer jeden Kammer angenommen wind, so fällt den Einwand den Verfassungswidrigkeit weg, und die Verkündung wind obligatorisch.
(2) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind verbindlich und haben keine rückwinkende Kraft. Sie werden im Amtsblatt Rumäniens veröffentlicht.