DIE VERFASSUNG RUMÄNIENS
1991

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TITEL VI
Die Änderung der Verfassung
 
Initiative zur ÄnderungArtikel 146
(1) Die Änderung der Verfassung kann eingeleitet werden vorn Präsidenten Rumäniens auf Vorschlag der Regierung, von mindestens einein Viertel der Zahl den Abgeordneten oder den Senatoren sowie von mindestens 500 000 Bürgern mit Stimmrecht.
(2) Die Bürger, die die Änderung der Verfassung anregen, müssen wenigstens aus den Hälfte den Landeskreise kommen, während in einein jeden diesen Kneise oder im Munizipium Bukarest wenigstens 20.000 Unterschriften zur Unterstutzung diesen Initiative registriert sein müssen.
 
ÄnderungsverfahrenArtikel 147
(1) Den Änderungsentwurf oder den Änderungsvorschlag müssen von den Abgeordnetenkammer und dem Senat mit wenigstens einer Zweidrittel-Mehrheit den Zahl den Mitglieder einer jeden Kammer angenommen wenden.
(2) Falls durch das Vermittlungsverfahren keine Einigung erreicht wind, entscheidet die Abgeordnetenkammer und den Senat in gemeinsamer Sitzung mit wenigstens einer Dreiviertel-Mehrheit der Zahl den Abgeordneten und den Senatoren.
(3) Die Änderung ist endgültig nach ihren Genehmigung durch das Referendum, das spätestens 30 Tage vom Datum den Annahme des Entwurfs oder des Vorschlags zur Änderung organisiert wird.
 
Grenzen der ÄnderungArtikel 148
(1) Die Bestimmungen dieser Verfassung hinsichtlich des nationalen, unabhängigen, einheitlichen und unteilbaren Charakters des rumänischen Staates, der republikanischen Regierungsform, der Integrität des Territoriums, der Unabhängigkeit der Justiz, des politischen Pluralismus und den Amtssprache können nicht Gegenstand den Änderung sein.
(2) Desgleichen kann keine Änderung durchgeführt werden, wenn diese als Ziel die Unterdrückung der fundamentalen Rechte und Freiheiten den Bürger oder denen Garantien hat.
(3) Die Verfassung kann nicht geändert werden während de Belagerungs- oder Notzustands, und auch nicht in Kriegszeiten.