DIE VERFASSUNG RUMÄNIENS
1991

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TITEL VII
Schluss- und Übergangsbestimmungen
 
InkrafttretenArtikel 149
(1) Vorliegende Verfassung tritt am Datum ihrer Genehmigung durch das Referendum in Kraft. Am gleichen Datum ist und bleibt die Verfassung vom 21. August 1965 völlig aufgehoben.
 
Zeitliche NormenkollisionArtikel 150
(1) Die Gesetze und alle anderen Normativakte bleiben in den Masse in Kraft, in dem sie der vorliegenden Verfassung nick widersprechen.
(2) Der Legislativrat wird in der Frist von 12 Monaten vom Datum des Inkrafttretens seines Organisationsgesetzes die Übereinstimmung den Gesetzgebung mit der vorliegenden Verfassung prüfen und dem Parlament oder, fallweise, den Regierung entsprechende Vorschläge machen.
 
Bestehende InstitutionenArtikel 151
(1) Die am Datum des Inkrafttretens dieser Verfassung bestehenden Einrichtungen der Republik bleiben in Funktion bis zur Bildung den neuen Einrichtungen.
(2) Den neue Oberste Gerichtshof wind unten den Bedingungen des Gesetzes von den Abgeordnetenkammer und dem Senat in gemeinsamer Sitzung, auf Vorschlag des Präsidenten den Republik binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten den vorliegenden Verfassung ernannt werden.
 
Künftige InstitutionenArtikel 152
(1) In den Frist von 6 Monaten vom Datum des Inkrafttretens den Verfassung werden den Verfassungsgerichtshof und den Rechnungshof gegründet.
(2) Die Richter des ersten Verfassungsgerichtshofes wenden für eine Periode von 3, 6 und beziehungsweise 9 Jahren ernannt. Der Präsident Rumäniens, die Abgeordnetenkammer und den Senat bestimmen je einen Richter für jede Periode.