DIE VERFASSUNG RUMÄNIENS 1991 |
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TITEL IV Die Wirtschaft und die öffentlichen Finanzen
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Wirtschaft | Artikel 134 (1) Die Wirtschaft Rumäniens ist eine Marktwirtschaft. (2) Der Staat muss gewährleisten:a) die Handelsfreiheit, den Schutz des lauteren Wettbewerbs, die Schaffung des günstigen Rahmens für die Verwertung aller Produktionsfaktoren; b) den Schutz der nationalen Interressen in der Wirtschafts-, Finanzund Valuta- Tätigkeit; c) die Förderung der nationalen wissenschaftlichen Forschungstätigkeit; d) die Ausbeutung der Naturressourcen im Einklang mit dem Nationalinteresse; e) die Wiederherstellung und den Schutz der Umwelt sowie die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts; f) die Schaffung der erforderlichen Bedingungen für das Anwachsen der Lebensqualität.
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Eigentum | Artikel 135
(1) Der Staat schützt das Eigentum.
(2) Das Eigentum ist öffentlicher oder privater Natur.
(3) Das öffentliche Eigentum gehört dem Staat oder den territorialen Verwaltungseinheiten.
(4) Die Bodenschatze jeder Art, die Verkehrswege, der Luftraum, die Gewässer, die als Energiequellen und jene die in öffentlichein Interesse benützt werden können, die Strände, die Hoheitsgewässer, die Naturressourcen der Wirtschaftszone und des Kontinentalsockels sowie andere durch das Gesetz festgelegte Güter bilden ausschliesslichh den Gegenstand des öffentlichen Eigentums.
(5) Die Güter des öffentlichen Eigentums sind unveräusserlich. Im Rahmen des Gesetzes können sie in die Verwaltung der autonomen Regien oder der öffentlichen Institutionen gegeben, oder sie können konzessioniert oder vermietet werden.
(6) Das Privateigentum ist laut Gesetz unverletzlich.
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Finanzsystem | Artikel 136
(1) Bildung, Verwaltung, Verwendung und Kontrolle der finanziellen Ressourcen des Staates, der territorialen Verwaltungseinheiten und der öffentlichen Institutionen sind durch das Gesetz geregelt.
(2) Die Landeswahrung ist der Leu, und seine Unterteilung der Ban.
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Öffentliches Nationalbudget | Artikel 137
(1) Das öffentliche Nationalbudget (umfasst das Staatsbudget, das Budget der staatlichen Sozialversicherungen und die Lokalbudgets der Gemeinden, der Städte und der Kreise.
(2) Die Regierung erstellt jährlich den Entwurf des Staatsbudgets und jenen der staatlichen Sozialversicherungen, die sie separat dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet.
(3) Falls das Gesetz über das Staatbudget und das Budget der staatlichen Sozialversicherungen nicht wenigstens 3 Tage vor Ablauf der Budgetgebarung verabschiedet wurde, werden weiterhin das Staatsbudget und das Budget der staatlichen Sozialversicherungen des vorigen Jahres angewendet bis zur Annahme der neuen Budgets.
(4) Die Loaklbudgets werden erstellt, genehmigt und im Rahmen des Gesetzes durchgefürt.
(5) Keine einzige budgetäre Ausgabe kann ohne die Festsetzung der Finanzierungsquelle gebilligt werden.
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Steuern, Gebühren | Artikel 138
(1) Die Steuern und jede andere Einnhame des Staatsbudgets und des Budgets der staatlichen Sozialversicherungen werden nur durch Gesetz festgelegt.
(2) Die lokalen Steuern und Gebühren werden von den Lokalräten und von den Kreisräten in den Grenzen und unter den Bedingungen des Gesetzes festgelegt.
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Rechnungshof | Artikel 139
(1) Der Rechnungshof übt die Kontrolle aus, über die Art und Weise der Bildung, Verwaltung und der Verwendung der finanziellen Ressourcen des Staates und des öffentlichen Sektors. Unter den Bedingungen des Gesetzes übt der Rechnungshof auch Gerichtsbai keitsbefugnisse aus.
(2) Der Rechnunghof unterbreitet dem Parlament jährlich einen Bericht über die Geschäftsführungskonten de nationalen öffentlichen Budgets au der abgelaufenen Budgetgebarung, wobei auch die festgestellten Unordnungen umfasst werden.
(3) Auf Ersuchen der Abgeordnetenkammer oder des Senat kontrolliert der Rechnungshof die Art der Verwaltung der öffentlichen Ressourcen un berichtet dem Parlament über die gemachten Feststellungen.
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofes, vom Parlament ernannt sind laut Gesetz unabhängig und unabsetzbar. Sie sind den gleichen Unvereinbarkeiten unterworfen, die da Gesetz auch für die Richter vorsieht.
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